Ärzte sind nicht verpflichtet Patienten auf die Vereinbarung von Terminen hinzuweisen.
(19.07.2010) Ärzte sind nicht verpflichtet, Patienten auf die Vereinbarung von Terminen, beispielsweise für Vorsorgeuntersuchungen, hinzuweisen. Viel mehr reiche es aus, wenn der Arzt auf die Notwendigkeit solcher Termine hinweist, das urteilte das Oberlandesgericht in Koblenz.
Es würde die Fürsorgepflicht überspannen, so die Richter, wenn ein Arzt Patienten auferlegen müsste, erneute Vorsorgeuntersuchungen zu vereinbaren und Termine einzuhalten. Das gilt auch dann, wenn ein dringender Verdacht auf eine schwere Erkrankung bestünde. Es reiche aus, wenn der Arzt auf eine solche Untersuchung im Patientengespräch hinweise. (OLG Koblenz, Az: 5 U 186/10). Die Oberlandesrichter hoben in dem Berufungsverfahren damit ein Urteil des Landgerichts Trier auf und wiesen die Klage einer Patientin ab.
Im konkreten Fall hatte eine Frau ihre behandelnde Frauenärztin auf insgesamt 150.000 Euro Schmerzensgeld verklagt. Die Patientin warf der Ärztin vor, sie habe sie nicht ausreichend auf weitere Vorsorgeuntersuchungen gedrängt. Bei der Patientin bestand der Verdacht auf eine Krebs-Erkrankung. Das Landgericht Trier sah darin eine ärztliche Pflichtverletzung und sprach der Klägerin 30.000 Euro Schmerzensgeld zu. Dagegen legte die Ärztin Berufung beim Oberlandesgericht ein und hatte nun mehr auch Erfolg.
Das Oberlandesgericht befand, es würde genügen, wenn die Ärztin auf die Notwendigkeit nachfolgender Vorsorgeuntersuchungen hinweise. Die weitere Verantwortung obliege der Patientin. Sie müsse nunmehr entscheiden, wann, ob und bei wem sie eine solche Vorsorgeuntersuchung durchführen lässt. Der behandelnde Arzt sei demnach nicht verpflichtet, bei dem Patienten nachzufragen, wann er/sie eine Untersuchung durchführen lassen wolle. Denn eine solche Nachfrage könnte sogar den Patienten in Erklärungsnot bringen, denn es sei ja möglich, dass sich der Patient einen anderen Arzt gesucht habe. Das Urteil ist nun mehr rechtskräftig. (sb)
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