Europäischer Gerichtshof bestätigt das Verbot von Eizellen-Spenden
03.11.2011
Unfruchtbare Paare haben auch künftig in Deutschland keine Möglichkeit die Kombination gespendeter Eizellen und Spermien zu nutzen, um sich trotz Unfruchtbarkeit ihren Kinderwunsch zu erfüllen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschied gegen die Klage zweier unfruchtbarer Paare aus Österreich, die in dem Verbot der Eizellen-Spende einen Verstoß gegen die Menschenrechte, insbesondere gegen das Recht auf Achtung des Familienlebens, sahen.
Die Spende von Eizellen zur künstlichen Befruchtung ist sowohl in Österreich als auch in Deutschland verboten. Die Kläger betrachteten dies als einen Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention und gingen daher gerichtlich gegen das Verbot vor. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg hat nun jedoch gegen die Klage der unfruchtbaren Paare entschieden und das Verbot der Eizellen-Spende als rechtmäßig bestätigt. Ein Verstoß gegen die Menschenrechte liege nicht vor, so das Urteil der Richter.
Verbot der Eizellen-Spende verstößt nicht gegen die Menschenrechte
Die Kläger hatten vergeblich versucht in Österreich eine künstliche Befruchtung mit Hilfe gespendeter Spermien und Eizellen zu erwirken. Da das Verfahren in Österreich – wie auch in Deutschland – gesetzlich untersagt ist, suchten die unfruchtbaren Paare Hilfe beim Gericht. Dabei beriefen sich die Kläger auf die Menschenrechte, explizit auf das Recht zur Achtung des Familienlebens, um doch noch eine künstliche Befruchtung auf Basis gespendeter Eizellen und Spermien zu erreichen. In erster Instanz erhielten die Paare auch Recht, doch die österreichische Regierung reichte gegen den Urteilsspruch aus dem April vergangenen Jahres Berufung ein. Nun folgten die Richter des Europäischen Gerichtshofs mehrheitlich der Auffassung der Regierung in Wien. Zwölf von 17 Richtern sahen in dem Verbot der Eizellen-Spende keinen Verstoß gegen die Menschenrechtskonvention und das Recht auf Achtung des Familienlebens. Das erstinstanzliche Urteil wurde aufgehoben.
Aufspaltung der biologischen Mutterschaft vermeiden
Die Richter folgten in ihrer Urteilsbegründung der Auffassung, dass die „Aufspaltung der Mutterschaft“ zwischen der Spenderin und Austrägerin des Kindes zu Problemen führen könne, da „zwei Frauen behaupten könnten, biologische Mutter desselben Kindes zu sein.“ Dies habe der Gesetzgeber mit dem Verbot der Eizellen-Spende unterbinden wollen, wobei „sorgsam abgewogen“ wurde und die Legislative um „eine Vereinbarung der gesellschaftlichen Realitäten mit der grundsätzlichen Herangehensweise bemüht“ war, urteilten die Richter des EGMR. Auch sei den Klägern nach österreichischem Recht nicht untersagt, eine entsprechende künstliche Befruchtung im Ausland durchführen zu lassen. Da die rechtlichen Regelungen in Deutschland ähnlich den österreichischen ausfallen, hat das Urteil auch hierzulande Bedeutung.
Zur künstlichen Befruchtung ins Ausland?
In Deutschland sind zwar die sogenannten In-Vitro-Befruchtungen (In-vitro-Fertilisation) durch Spermien anonymer Spender gestattet, künstliche Befruchtungen mit gespendeten Eizellen sind hingegen ebenfalls untersagt. Hätten die Richter des Europäischen Gerichtshofs den unfruchtbaren Paaren aus Österreich Recht gegeben und einen Verstoß gegen die Menschenrechtskonvention bestätigt, wäre auch hierzulande eine Änderung der Gesetze erforderlich gewesen. Der jetzige Urteilsspruch lässt den Betroffenen, die nicht auf ihren Kinderwunsch verzichten wollen, indes nur die Möglichkeit den Eingriff in einem Land durchführen zu lassen, das Eizellen-Spenden nicht untersagt. Da die medizinischen Standards hier jedoch oftmals nicht denen in Österreich oder Deutschland entsprechen, ist dies für die betroffenen Paare eine besonders schwierige Entscheidung. Zumal mit einer künstlichen Befruchtung ohnehin nicht zu unterschätzende gesundheitliche Risiken (Stichwort: Krebs durch Hormongabe) verbunden sein können. (fp)
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