Hartz IV Empfänger haben einen Anspruch auf Übernahme der vollen Kosten einer private Krankenversicherung (PKV). Das entschied heute das Bundessozialgericht in Kassel.
18.01.2011
Das Bundessozialgericht in Kassel verurteilte ein Jobcenter zur Kostenübernahme der vollen PKV Krankenversicherungsbeiträge. Hartz IV Bezieher, die in der PKV krankenversichert sind, erhalten bislang von den Leistungsträgern nur Mindest-Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung. Den Differenzbeitrag müssen die Betroffenen vom Arbeitslosengeld II Satz selbst zahlen.
Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat heute in der Verhandlung AZ: B 4 AS 108/10 R entschieden, dass der Kläger einen Anspruch auf die Kosten der privaten Krankenversicherung im vollem Umfang hat. Verhandelt wurde der Zeitraum des Jahres 2009. Der heute praktizierende Jurist hatte zu damaliger Zeit Hartz IV Leistungen bezogen. Das zuständige Jobcenter zahlte nur den Beitragsanteil, den auch die gesetzliche Krankenversicherung verlangt. Die fehlenden Betrag musste der Betroffene selbst zahlen. Ein Wechsel in die gesetzliche Krankenkasse war dem Kläger laut der geltenden Rechtslage nicht möglich, so dass er weiterhin in der PKV verbleiben musste. Der Kläger musste demnach die private Krankenversicherung mit einer Beitragsbelastung in Höhe von 207,39 Euro aufrecht erhalten. Wer den verbleibenden Restbetrag zahlt, ist bislang im Sozialgesetzbuch 2 (SGB II) nicht eindeutig und ausreichend geklärt.
Die Bundessozialrichter sahen als erwiesen an, dass eine Gesetzesregellücke besteht. So heißt es in dem Urteil: „Den Gesetzesmaterialen zu dem GKV-Wettbewerbs-Stärkungsgesetz lassen sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Gesetzgeber den privat krankenversicherten Beziehern von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bewusst und gewollt einen von ihnen finanziell nicht zu tragenden Beitragsanteil belassen wollte“.
Das von der Verfassung garantierte Existenzminimum PKV Versicherter wäre gefährdet, wenn die vollen Beiträge für die Krankenversicherung durch den Leistungsträger nicht übernommen würden. Schließlich müssen die Kosten ähnlich wie bei den Regelungen für freiwillig gesetzlich Krankenversicherte durch das Jobcenter übernommen werden. Auführlich auch in der Urteilsbegründung. (gr)
Bild: HHS / pixelio.de
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