Urteil: Schwerhörige haben Anspruch auf Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenkasse auf eine Lichtisignalanlage.
(30.04.2010) Sehr schwerhörige Menschen haben einen Anspruch auf Kostenerstattung einer Lichtsignalanlage, wenn das Hörgerät nicht mehr ausreiche, urteilte das Bundessozialgericht in Kassel. Eine Lichtsignalanlage dient dazu, damit Schwerhörige die Türklingel wahrnehmen können. Wenn es an der Tür klingelt, werden entsprechende Lichtzeichen gegeben, damit das Türklingeln wahrgenommen werden kann. Das Urteil ist unter dem Aktenzeichen: Az: B 3 KR 5/09 R zu finden.
Im konkreten Fall hatte eine hochgradig schwerhörige Kassenpatientin geklagt, weil die AOK Niedersachsen die Kostenerstattung einer Lichtsanlage verweigerte. Im Jahre 2005 hatte die Klägerin eine ärtliche Verordnung vorgelegt und einen Kostenvoranschlag beantragt. Die Klägerin berufte sich darauf, dass Krankenkassen im Allgemeinen behinderten Menschen eine Versorgung mit Hilfsmitteln finanzieren. Doch die Krankenkasse lehnte den Antrag ab.
Die Richter beim obersten Sozialgericht urteilten jedoch, Krankenversicherte, die wegen einer hochgradigen Schwerhörigkeit die Klingel in ihrer Wohnung trotz Hörgeräte nicht wahrnehmen können, haben einen Anspruch auf Versorgung einer Lichtsignalanlage. Die Krankenkasse muss also die Kosten für den Einbau übernehmen. Bei einer Lichtsignalanlage für Anspruchsberechtige behinderte Menschen handelt es sich um ein Hilfsmittel im Sinne von § 33 SGB V und § 31 SGB IX. (sb)
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