Hartz IV-Bezieher haben keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Heilpraktiker Umschulung/Ausbildung.
(05.11.2010) Laut eines Urteils des Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen haben Hartz IV Bezieher keinen Anspruch eine Umschulung zur Psychologischen Beraterin an einer Ausbildungsstätte für Heilpraktiker. Nach Ansicht der Sozialrichter bestehen bei der Ausbildung keine Eingliederungschancen nach Abschluss der Maßnahme. Zudem sei die Ausbildung nicht „staatlich anerkannt“.
In dem vorliegenden Fall hatte die Klägerin die Leistungen nach dem SGB II (Hartz4) erhält, bei ihrer zuständigen Arge eine Weiterbildung nach §§ 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 77 Abs. 1 Satz 1 SGB III beantragt. Die Behörde lehnte die Kostenübernahme mit dem Verweis ab, die Umschulung zur psychologischen Beraterin an einer Heilpraktikerschule würde keine Chancen zur beruflichen Eingliederung beschaffen. Hiergegen klagte die Betroffene.
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen folgte der Argumentation der Hartz IV-Behörde. In der Urteilsbegründung hieß es, die Teilnahme einer Bildungsmaßnahme muss gemäß § 77 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB III notwendig sein, um Arbeitnehmer bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern. Die Weiterbildung muss erwarten lassen, dass die Eingliederungschancen nach Abschluss der Maßnahme erheblich besser sind als vorher. Das sei in diesem Fall nicht so.
Eine Förderung nach dieser Vorschrift scheidet allerdings auch deshalb aus, weil es sich bei der Maßnahme nicht um eine Maßnahme der beruflichen Weiterbildung i. S. v. § 77 SGB III handelt. Es handelt sich vielmehr um eine Ausbildung. Eine solche ist aber nur unter den Voraussetzungen von §§ 59, 60 SGB III förderungsfähig. Entsprechende Voraussetzungen lägen nach Ansicht der Landesrichter nicht vor. Eine Ausbildung (nach § 60 Abs. 1 SGB III) wird nur dann gefördert, wenn diese nach dem Berufausbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich durchgeführt wird. Bei dem Beruf „Psychologische Beraterin“ an einer Heilpraktikerschule handele es sich nicht um eine staatlich anerkannte Ausbildung, so die Richter. Urteil: Aktenzeichen: L 9 AS 64/08. (sb)
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