Hartz IV: 13 Krankenkassen erheben Zusatzbeitrag
14.01.2011
Trotz der Gesundheitsreform: Insgesamt 13 Krankenkassen könnten von Hartz IV Beziehern sogenannte Zusatzbeiträge verlangen. Einige Krankenkassen planen eine Satzungsänderung und verlangen den Differenzbetrag zum durchschnittlichen Zusatzbeitrag. Da jedoch der durchschnittliche Zusatzbeitrag vom Bund derzeit mit Null Euro berechnet wird, müssen Betroffene die volle Summe des zusätzlichen Beitrages quasi als Differenzbeitrag zahlen.
Seit dem ersten Januar 2011 ist die Gesundheitsreform der schwarz-gelben Bundesregierung in Kraft getreten. Angekündigt wurde, dass ab Jahresbeginn Bezieher von Sozialhilfe und Arbeitslosengeld II von den Zusatzbeiträgen befreit werden. Doch schaut man sich die Neuregelungen im Detail an, so wird sehr schnell deutlich, dass die Befreiung zunächst nur auf dem Papier gilt, jedoch nicht ganz der Realität entspricht. So heißt es in der Verlautbarung des Bundesarbeitsministeriums: „Ist der Kassen individuelle höher als der durchschnittliche Zusatzbeitrag, kann die Krankenkasse in ihrer Satzung vorsehen, dass das Mitglied die Differenz zu zahlen hat. Das gleiche Verfahren gilt auch für so genannte Aufstocker“.
Durchschnittliche Zusatzbeiträge versus Differenzbetrag
Nun ist es so, dass durch die Erhöhung der regulären Kassenbeiträge von 14,9 auf 15,5 Prozent die meisten Krankenkassen auf die Erhebung von Zusatzbeiträgen verzichten wollen. Insgesamt 13 Krankenkassen, darunter auch die Mitgliederstarke DAK, wollen dennoch Zusatzbeiträge erheben. Der „durchschnittliche Zusatzbeitrag“ orientiert sich an allen gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland. Der Bund errechnet daraus einen durchschnittlichen Zusatzbeitrag von „Null Euro“. Das bedeutet im Klartext: Ändert eine Krankenkasse ihre Satzung, so müssen Hartz IV Bezieher den vollen Zusatzbeitrag vom Arbeitslosengeld II Regelsatz begleichen. Denn der durchschnittliche errechnete Zusatzbeitrag liegt derzeit bei Null Euro. Drei der 13 Kassen, die derzeit pauschale Zusatzbeiträge verlangen, haben angekündigt ihre Satzung dahingehend zu ändern. Die restlichen haben sich bislang noch nicht geäußert oder planen keine individuelle Satzungsänderung. Ohne eine Satzungsänderung kann eine Forderung des Unterschiedsbetrages zwischen (niedrigerem) durchschnittlichem und (höherem) tatsächlichem Zusatzbeitrag von einem ALG II-Bezieher nicht verlangt werden.
Sonderkündigungsrecht greift nicht, nur das reguläre Kündigungsrecht
Für die Betroffenen kommt derzeit kein Sonderkündigungsrecht in Frage, da dieses Recht nur dann greift, wenn die Kasse unmittelbar die Einrichtung eines Zusatzbeitrages ankündigt oder die bereits bestehenden Zusatzbeiträge erhöht. Allerdings können Hartz IV Betroffene von ihrem regulären Kündigungsrecht Gebrauch machen. Versicherungspflichtige können demnach ihre Mitgliedschaft bei der Krankenkasse mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende des Kalendermonats kündigen. Zu bedenken gilt, dass die Wahlentscheidung der neuen Krankenkasse dann 18 Monate gilt. Erst nach diesem Zeitraum kann zu einer neuen Kasse gewechselt werden. (sb)
Lesen Sie auch:
Jobcenter kürzt Schwangeren Hartz IV auf Null
Hartz-IV: Höherer ALG II-Anspruch bei Pflege
Befreiung der Zusatzbeiträge bei Hartz IV
Studie: Angst vor Hartz IV macht krank
Krankenkassen Zusatzbeiträge: Wechsel lohnt sich
Bild: Chris Beck / pixelio.de
Autoren- und Quelleninformationen
Wichtiger Hinweis:
Dieser Artikel enthält nur allgemeine Hinweise und darf nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung verwendet werden. Er kann einen Arztbesuch nicht ersetzen.