Oberverwaltungsgericht: Apothekenpflichtige Arzneimittel und Medikamente sollen auch in Zukunft nur von Apothekenpersonal an Kunden weitergegeben werden.
(08.09.2010) Das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster bestätigte in einem Urteil, dass Apothekenpflichtige Arzneimittel auch in Zukunft an Kunden nur von Apothekenpersonal weiter gegeben werden dürfen. Somit wurde das sog. Selbstbedienungsverbot für OTC-Arzneimittel in dem Urteil vom 19 August 2010 bestätigt. Nach Ansicht der Richter verstoße das Verbot nicht gegen die Bundesdeutsche Verfassung. Das ist trotz der Zulassung des Versandhandels mit Arzneimitteln kein Widerspruch.
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster hat in einem aktuellen Urteil das Selbstbedienungsverbot von OTC-Arzneien, also von Apothekenpflichtigen Medikamenten bestätigt. Trotz der Zulassung des Versandhandels mit Arzneimitteln hat sich an dem Verbot nichts grundsätzlich geändert. Ein solches Verbot widerspricht auch nicht der bundesdeutschen Verfassung und habe somit weiterhin seine inhaltliche Berechtigung. In der Begründung führen die Richter an, dass Medikamente eine besondere Art von Waren wären, bei denen die Sicherheit auf allen Ebenen garantiert werden müsste. Von der Herstellung bis zur Anwendung müssen zahlreiche Sicherheitsrelevante Aspekte bedacht werden. Denn schließlich sind Apotheker laut der Bundesapothekerordnung (§ 1) dazu verpflichtet, Bürger mit Arzneimitteln zu versorgen und sie über Wikungsweisen und möglichen Nebenwirkungen von Medikamenten aufzuklären und zu beraten. Apothekern spielen damit eine gewichtige Rolle bei der Arzneimittelsicherheit.
Laut Urteil sehen die Richter im Selbstbedienungsverbot demnach keine unangemessene Einschränkung der von der Verfassung garantierten freien Berufsausübung. Denn solche Einschränkungen dienen dem Allgemeinwohl, wenn sie die Grenzen des Zumutbaren nicht übersteigen. In diesem Fall tifft das zu, da das Selbstbedienungsverbot für OTC-Arzneimittel der Sicherheit von Kunden diene und in der Sache gut begründet ist.
Das Gericht sah es nicht als begründet an, dass durch die Zulassung des Versandhandels mit Arzneimitteln eine Abkehr des Gesetzgebers Selbstbedienungsverbot erkennbar sei. Denn, so das OVG, in einem Arzneimittel-Versandhandel kaufen Bürger meistens Arzneien, die ihnen bereits bekannt sind. Hierbei sei die Beratung weniger wichtig, als in einer Apotheke. Wenn Kunden in eine Apotheke gehen, werden oftmals Arzneien erworben, die dem Bürger weniger in der Anwendung bekannt sind. Hier müsse es demnach eine Beratung durch den Apotheker erfolgen. (sb)
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