Arzt nicht haftbar, wenn Patient Aufklärung nicht versteht
21.11.2011
Laut eines heute bekannt gewordenen Beschlusses hat das Oberlandesgericht (OLG) entschieden, dass Ärzte nicht generell haftbar sind, wenn Patienten das Aufklärungsgespräch nicht verstanden haben.
Eine Patientin hatte ihren Arzt auf Schadensersatz verklagt, da sie ihr Einverständnis für eine Operation als unwirksam ansah. Sie habe die Aufklärung nicht verstanden. Das OLG entschied zugunsten des Arztes, da die Patientin die Möglichkeit gehabt hätte, nachzufragen oder um ein erneutes Gespräch zu bitten. Dem Arzt sei laut OLG nicht zuzumuten, ohne Nachfrage oder Bitte, das Aufklärungsgespräch zu vertiefen oder erneut durchzuführen. Der Arzt hatte keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Patientin mit dem Gespräch überfordert war. (Aktenzeichen: 5 U 713/11)
Grundsätzlich muss ein Aufklärungsgespräch zwischen Arzt und Patient stattfinden. Darin informiert der Arzt den Patienten über die bevorstehende Behandlung bzw. den Eingriff. Der Arzt ist verpflichtet, auch über die eingriffstypischen und die konkreten Risiken des Eingriffs zu informieren. Dies sollte, wenn möglich, rechtszeitig erfolgen, damit der Patient die Gelegenheit hat, sich in Ruhe für oder gegen den Eingriff zu entscheiden. Dem Patienten sollten auch alternaive Therapieverfahren dargelegt werden, sofern diese erfolgversprechend sind. Es unterliegt jedoch nicht der Aufklärungspflicht des Arztes über die Risiken von Behandlungsfehlern aufzuklären. (ag)
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Dieser Artikel enthält nur allgemeine Hinweise und darf nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung verwendet werden. Er kann einen Arztbesuch nicht ersetzen.