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Beihilfe übernimmt keine Alternativen Therapien

Redaktion Heilpraxis.de
Verfasst von Redaktion Heilpraxis.de
21. September 2010
in News
Leseminuten 1 min

Beamten Beihilfe übernimmt keine Alternativen Therapien bei Krebserkrankungen.

(21.09.2010) Beamte erhalten in der Regel eine Beihilfe zur Krankenversicherung. Allerdings muss eine solche Beihilfe vom Land keine alternativen Behandlungsmethoden übernehmen, die „allgemein wissenschaftlich nicht anerkannt ist. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Baden-Württemberg in Mannheim hervor (VGH, Aktenzeichen: 11 S 2730/09). Dabei hob das Gericht eine positive Entscheidung der Vorinstanz auf. Beamte erhalten demnach vom Land keine Beihilfe für Alternative Behandlungen.

Im konkreten Fall hatte ein an Krebs erkrankter Beamter die Kosten für eine sogenannte Autohomologe Immuntherapie bei der Beamten-Beihilfe des Landes Baden-Württemberg beantragt. Der Kläger leidet unter einer unheilbaren Krebserkrankung. Bei dem alternativen Naturheilkunde Verfahren werden immun-wirksame Stoffe aus dem Blut und dem Urin gewonnen. Anschließend werden je nach Erkrankung Eigenblutkulturen vermehrt und an den Organismus zurück gegeben. Das Land lehnte jedoch die Kostenübernahme ab und verwies auf ein Sachverständigen-Gutachten. Dort bezeichneten die Autoren die Therapie als nicht wissenschaftlich anerkannt. Eine Anerkennung der Therapieform werde es auch in absehbarer Zeit nicht geben, wie es hieß. Einen Anspruch auf finanzielle Beihilfe habe der Mann deshalb nicht.

Im Urteil heiß es weiter, Patienten die lebensbedrohend erkrankt sind, dürfen nicht von ärztlich angewandten Methoden ausgeschlossen werden. Allerdings müsse zumindest eine Aussicht oder Hoffnung auf Heilung oder eine spürbare Verbesserung des Gesundheitszustandes bestehen. Laut VGH-Urteil gilt dies nur dann, wenn für die Erkrankung keine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Behandlung existiert. Das sei bei dem Kläger möglich gewesen und zudem angewandt worden. (sb, 21.09.2010)

Autoren- und Quelleninformationen

Wichtiger Hinweis:
Dieser Artikel enthält nur allgemeine Hinweise und darf nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung verwendet werden. Er kann einen Arztbesuch nicht ersetzen.


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