Schließung der BKK für Heilberufe: Was Versicherte beachten sollten
08.11.2011
Die Betriebskrankenkassen BKK für Heilberufe wird zum Ende des Jahres geschlossen. Nach Angaben der Kasse wurden die Versicherten über die Schließung bereits per Mitgliederrundbrief hierüber informiert. Betroffene müssen sich nun eine neue Krankenkasse suchen. Dabei sollten einige nicht unwesentliche Aspekte beachtet werden.
In diesem Jahr schließt nun die zweite Krankenkasse aufgrund unzureichender Finanzmittel ihre Pforten und einer Insolvenz zuvor zukommen. Bis zuletzt hatte sich die Vorstände der BKK für Heilberufe um einen solventen Fusionspartner bemüht. Das Bundesversicherungsamt (BVA) hatte der Kasse einen Weiterbetrieb nur für den Fall eines Zusammenschlusses in Aussicht gestellt. Da alle Versuche in diese Richtung scheiterten, war ein Ende der Betriebserlaubnis nicht mehr abzuwenden. Szenarien wie nach der Schließung der City BKK sollen sich nach dem Bekunden des Bundesgesundheitsministeriums sowie der Kassenverbände nicht wiederholen. Einzelne Krankenkassen wie die AOK oder die DAK haben bereits angekündigt, ehemalige Kassenmitglieder der BKK für Heilberufe anstandslos aufzunehmen. Allerdings sollten Versicherte Werbeversprechen der Krankenkassen genau prüfen, bevor sie einen Wechsel unternehmen.
Schließt eine Kasse, müssen sich Versicherte einen neuen Anbieter der gesetzlichen Krankenversicherung suchen. Laut aktueller Rechtslage müssen alle Kassenanbieter Neumitglieder sowie deren mitversicherte Partner oder Kinder aufnehmen. Eine Prüfung des Gesundheitszustandes wie bei der Privaten Krankenversicherung ist verboten. Als im Sommer die City BKK schloss, versuchten dennoch einzelne Kassen Mitgliedsanträge bereits am Telefon abzuwimmeln. Dabei bedienten sie sich vielfach fadenscheiniger und rechtswidriger Argumente. So wurde beispielsweise gesagt, die Kasse „xyz“ habe bestimmte Therapien nicht im Repertoire oder übernehme diese angeblich nicht vollständig. Kann ein solches Gespräch nachgewiesen werden, drohen der Kasse empfindliche Geldstrafen. Ab dem ersten Januar will das Gesundheitsministerium eine solche rechtswidrige Praxis mit bis zu 50.000 Euro ahnden. Auch das Bundesversicherungsamt hat angekündigt, jeden Verstoß in diese Richtung mit „allen verfügbaren Mitteln“ zu sanktionieren. Einige Krankenkassen sowie der Bundesverband der gesetzlichen Krankenkassen (GKV) haben beteuert, dass eine solche Situation wie zu Zeiten der City BKK nicht wieder auftreten wird. Es bleibt aber abzuwarten, ob die Lippenbekenntnisse tatsächlich in der Praxis fruchten werden. Wer dennoch bereits am Telefon „abgewimmelt“ wird, sollte sich direkt beim Bundesversicherungsamt beschweren. Wichtig ist, sich in einem solchen Fall den Namen des Mitarbeiters, die Uhrzeit, den Tag sowie den Inhalt des Gesprächs zu notieren.
Versicherte müssen sich eine neue Kasse suchen
Zum 31. Dezember 2011 schließt die BKK für Heilberufe. Bis zum 14. Januar 2012 müssen alle ehemaligen Mitglieder eine Aufnahmebestätigung der neuen Krankenkasse erhalten haben. Wer sich nicht selbstständig um eine Neuaufnahme kümmern kann, für den wird eine neue Kasse gesucht, da eine gesetzliche Pflicht zur Krankenversicherung in Deutschland besteht. Der Arbeitgeber, das Jobcenter oder der Rentenversicherungsträger orientiert sich dabei an der Vorversicherung (§ 175 Abs. 3 Satz 2 SGB V). Kann keine Vorversicherung ermittelt werden, wird irgendeine eine andere Krankenkasse ausgesucht. Mit dieser Maßnahme soll gewährleistet bleiben, dass es zu keinen Versicherungsausfallzeiten kommt. Betroffene sollten sich jedoch nicht das Zepter aus der Hand nehmen lassen und sich möglichst selbstständig eine neue Krankenkasse suchen. Bis zum Tag der Schließung werden alle laufenden Gesundheitsleistungen bis zum Wechsel von der BKK für Heilberufe bezahlt.
Anders als auf dem freien Wirtschaftsmarkt müssen alle Forderungen und Verbindlichkeiten der BKK für Heilberufe gegenüber den Leistungserbringern (z.B. Ärzte, Kliniken, Apotheken) bis zur Schließung erbracht werden. Das bedeutet dass ein Versicherungsschutz so lange besteht, bis ein Wechsel vorgenommen wurde. Im Grundsatz gilt: Wurden Gesundheitsleistungen erbracht, werde die Vertragspartner auch vergütet. Dies gilt auch für alle Abrechnungen nach der Schließung. Für die Kosten steht die Gemeinschaft der Betriebskrankenkassen ein.
Die Krankenkassen bemühen sich derzeit darum, ihr Image in der Öffentlichkeit positiv erhellen zu lassen. Zahlreiche Kassenchefs betonen einen reibungslosen Vorgang. So sagte die Pressesprecherin des BKK Bundesverbands Christine Richter gegenüber dem Verbraucherportal „Test“: „Für uns ist es selbstverständlich, dass die Versicherten der BKK für Heilberufe bei den anderen Betriebskrankenkassen willkommen sind!“ Ähnliche Äußerungen waren auch von dem Vorstandsvorsitzenden des AOK Bundesverbandes sowie des Verbandes der Ersatzkassen zu hören. Richter forderte die betroffenen Kassenmitglieder auf, sich möglich bald eine neue Kasse zu suchen, damit der Übergang ohne Probleme vonstatten gehen kann.
Krankenkassenauswahl sollte mit Bedacht getroffen werden
Bei der Krankenkassenauswahl sollten BKK-Heilberufe-Mitglieder vor allem auf den Service, Zusatzangebote wie Prämien und Zusatzbeiträge achten. Nur in diesen genannten Punkten unterscheiden sich die Kassen. Zu beachten gilt, dass 133 der 156 Krankenkasse keinen Zusatzbeitrag derzeit von ihren Versicherten verlangen. Einige darunter wie die BKK Gesundheit, die DAK sowie die BKK Axel Springer wollen ab dem zweiten Quartal 2012 nach einer vollzogenen Fusion auf den derzeitig erhobenen Zusatzbeitrag verzichten. Noch ist allerdings unklar, ob die Ankündigung realistisch ist, weil das BVA hierzu noch keine Zustimmung erteilt hat. Eine konkrete Entscheidung wird erst im Januar erwartet. Zwar wirbt die DAK bereits jetzt mit dem Argument, die Kasse sei bald „Zusatzbeitragsfrei“, allerdings kann die DAK dies erst mit Garantie äußern, wenn die Aufsichtsbehörde ihre vollständige Zustimmung erteilt hat. Wer dennoch in die neue entstandene „DAK Gesundheit“ wechselt sollte beachten, dass kein Sonderkündigungsrecht besteht, wenn der Zusatzbeitrag wie angekündigt doch nicht abgeschafft wird. Dann heißt es achtzehn Monate warten, bis das reguläre Kündigungsrecht greift. Derzeit verlangt die DAK zusätzlich zu den regulären Beiträgen einen Zusatzbeitrag von acht Euro pro Monat. Unklar bleibt zudem, was die neu fusionierte DAK Gesundheit für Zusatzleistungen erbringt. Auch hier muss das BVA erst noch zustimmen.
Zusatzbeitrag, Service und Prämien
Der Zusatzbeitrag sollte nicht das alleinige Kriterium für die Wahl der neuen Kasse sein. Zwar sind rund 95 Prozent die Gesundheitsleistungen der Anbieter gleich, weil diese im Leistungskatalog festgeschrieben sind, jedoch bestehen beim Service, Prämien und Zusatzangeboten Unterschiede. Spezielle zusätzliche Leistungen sind beispielsweise Bonusprogramme, Patientenschulungen, Diät-Kurse, Angebote für chronisch Kranke oder Wahltarife. (sb)
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Bild: pauline / pixelio.de
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