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Fitnessstudio-Vertrag bei Sportunfähigkeit

Astrid Goldmayer
Verfasst von Dipl. Geogr Astrid Goldmayer
5. Februar 2014
in News
Leseminuten 2 min

Kündigung von Fitnessstudio-Vertrag bei dauerhafter Sportunfähigkeit möglich

05.02.2014

Ein Fitnessstudio-Vertrag wird meist mit einer Mindestlaufzeit von 12 oder 24 Monaten abgeschlossen. Kann das Mitglied das Sportangebot jedoch krankheitsbedingt nicht mehr nutzen, besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit einer sofortigen Kündigung. Darauf weist Ralf Reichertz von der Verbraucherzentrale Thüringen gegenüber der Nachrichtenagentur „dpa“ hin. So sei eine dauerhafte Sportunfähigkeit ein Kündigungsgrund.

Kündigung des Fitnessstudio-Vertrags wegen dauerhafter Sportunfähigkeit muss mit ärztlichem Attest belegt werden
Nach dem Jahreswechsel füllen sich die Fitnessstudios regelmäßig mit neuen Mitgliedern. Die guten Vorsätze für das neue Jahr beinhalten häufig mehr Sport zu treiben, abzunehmen oder allgemein gesünder zu leben. Folglich liegt der Gang zum Sportclub um die Ecke nahe. Doch was passiert, wenn ein Mitglied krankheitsbedingt nicht weiter trainieren kann? Fitnessstudio-Verträge laufen im Regelfall mindestens für ein bis zwei Jahre und können erst nach Ablauf dieser Frist gekündigt werden. Das gilt meist auch, wenn ein Mitglied über einen längeren Zeitraum ausfällt beispielsweise nach einem Unfall. In diesem Fall bieten die Fitnessstudios aber häufig an, den Vertrag für die Dauer der Sportunfähigkeit auszusetzen und anschließend normal weiterlaufen zu lassen.

Eine ärztlich attestierte dauerhafte Sportunfähigkeit stellt jedoch einen Kündigungsgrund dar, erläutert Reichertz. Die Kündigung gilt mit sofortiger Wirkung innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Feststellung der Krankheit. Das Schreiben sollte entweder per Einschreiben mit Rückschein an das Fitnessstudio geschickt werden oder persönlich abgegeben werden. Der Experte rät dazu, sich den Empfang des Schreibens auf einer Kopie der Kündigung bestätigen zu lassen. Grundsätzlich ist ein Attest vom Arzt für die Vertragsauflösung nötig. Dies kann der Hausarzt oder auch ein Facharzt ausstellen, ohne dabei detaillierte Angaben zur Krankheit zu machen. (ag)

Bild: HHS / pixelio.de

Autoren- und Quelleninformationen

Wichtiger Hinweis:
Dieser Artikel enthält nur allgemeine Hinweise und darf nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung verwendet werden. Er kann einen Arztbesuch nicht ersetzen.


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