Krankenkassen bestätigen: Hartz-IV-Empfänger müssen Zusatzbeitrag zahlen
21.01.2011
ALG-II-Empfänger müssen künftig für Zusatzbeiträge aufkommen. Durch eine Satzungsänderung können die gesetzlichen Krankenkassen Harzt-IV-Empfänger künftig dazu verpflichten, die Differenz zwischen den Erstattungen aus dem Gesundheitsfonds und den tatsächlich erhobenen Zusatzbeiträgen aus eigener Tasche zu bezahlen.
Die gesetzlichen Krankenkassen können auch Hartz-IV-Empfänger künftig zur Zahlung von Zusatzbeitrag heranziehen. Zwar hat die Bundesregierung im Zuge der Gesundheitsreform ALG-II-Empfänger grundsätzlich von der Zahlung der Zusatzbeiträge befreit und eine entsprechende Zuweisung an die jeweilige Krankenkasse aus dem Gesundheitsfonds vorgesehen. Doch erhalten die Krankenkassen nur den von der Bundesregierung festgesetzten durchschnittlichen Zusatzbeitrag aller Krankenkassen, der momentan noch bei Null Euro liegt, da die meisten Krankenkassen bisher keine oder nur minimale Zusatzbeiträge erheben. Um den Kassen zu ermöglichen dennoch die vollen Einnahmen aus den Zusatzbeiträgen zu erzielen, hat der Gesetzgeber ihnen die Möglichkeit einer Satzungsänderung offen gelassen, mit der die Krankenkassen die Differenz zwischen erhobenem Zusatzbeitrag und den tatsächlich ausbezahlten Beträgen von den ALG-II-Empfängern einfordern können.
Krankenkassen fordern Zusatzbeiträge per Satzungsänderung ein
Um auch Hartz-IV-Empfänger an den Zusatzbeiträgen zu beteiligen, haben die ersten sechs gesetzlichen Krankenversicherungen bereits eine entsprechende Satzungsänderung beschlossen, berichtet die „Stiftung Warentest“. Ein Sprecher des Spitzenverbandes der Gesetzlichen Krankenversicherungen hat den Bericht bestätigt, konnte jedoch nicht sagen wie viele ALG-II-Empfänger von den Satzungsänderungen betroffen sind. Für Hartz-IV-Empfänger, deren Krankenkasse bereits Zusatzbeiträge erhebt und diese jetzt per Satzungsänderung von ihnen einfordert, entsteht jedoch mitunter ein nicht so einfach zu lösendes Problem. Denn ein Sonderkündigungsrecht und damit die Möglichkeit zum Wechsel besteht nur, wenn die Zusatzbeiträge erstmals erhoben oder erhöht werden. Dies ist bei den meisten Krankenkassen, die jetzt lediglich ihre Satzung anpassen, jedoch nicht der Fall. Betroffene ALG-II-Empfänger, die den Wechseltermin verpasst haben, können dem Urteil des Sozialgerichts Freiburg/Breisgau (Az. S 14 AS 3578/10) zufolge keinen Anspruch auf eine Kostenübernahme gegenüber dem Jobcenter geltend machen und müssen die geforderten Beträge letztendlich aus eigener Tasche bezahlen.
Sechs Krankenkasse haben bereits Satzungsänderungen beschlossen
Von den neun gesetzlichen Krankenkassen, welche im ersten Halbjahr 2011 einen Zusatzbeitrag verlangen, haben bereits sechs eine Satzungsänderung beschlossen, um die ALG-II-Empfänger zur Zahlung der Zusatzbeiträge zu verpflichten. So haben die BKK advita, die BKK Gesundheit, die BKK Publik, die City BKK, die Deutsche BKK und die Ersatzkasse DAK bereits gegenüber der „Stiftung Warentest“ eine entsprechende Anpassung ihrer Satzung bestätigt. Lediglich die Mitglieder der KKH-Allianz, der BKK für Heilberufe und der BKK Phoenix bleiben von der Einforderung der Zusatzbeiträge bisher verschont. Allerdings ist die Zahlung der Zusatzbeiträge bei den genannten Versicherungen für die ALG-II-Empfänger kein Novum, denn bis zur Gesundheitsreform Ende letzten Jahres mussten sie diese ohnehin meist aus eigener Tasche bezahlen und konnten nur in besonderen Härtefällen mit einer Erstattung rechnen. (fp)
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Bild: Dr. Klaus-Uwe Gerhardt / pixelio.de
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