Hartz-IV: Mehr Anspruch bei Pflege schwerkranker Angehöriger
10.01.2011
Die Pflege eines schwerkranken Ehepartners muss im Rahmen des Arbeitslosengeld-II (ALG II) berücksichtigt werden. So urteilte das Sozialgericht Ulm nachdem eine ALG-II-Empfängerin, die mit ihren minderjährigen Kindern und ihrem schwerstbehinderten Ehemann in einer Bedarfsgemeinschaft zusammen lebt, einen Anspruch auf Mehrbedarf für Alleinerziehende eingeklagt hatte (AZ: S 8 AS 3142/09).
Ehemann der Klägerin durchgehend auf Pflege angewiesen
Der Ehemann der Klägerin leidet an einer unheilbaren degenerativen Erkrankung des motorischen Nervensystems, welche sich in einer zunehmenden Muskelschwäche äußert. Der Mann ist vom Hals abwärts gelähmt, kann den Kopf nur mit Mühe halten, sitzt im Rollstuhl, wird aufgrund einer Schluckstörung mit einer Sonde ernährt und muss täglich 16 Stunden eine Beatmungsmaske tragen. Die zuständigen Behörden hatten daher der Frau zunächst den Mehrbedarf für Alleinerziehende gewährt, diesen jedoch anschließend mit der Begründung wieder entzogen, dass keinen Anspruch auf den Zuschlag bestehe, weil sie mit ihrem Ehemann zusammen wohne. Die bisherige Gewährung sei versehentlich erfolgt, so die Argumentation der Behörden.
Klägerin mit pflegebedürftigem Ehemann quasi alleinerziehend
Vor Gericht forderte die Klägerin, den bereits gewährten Mehrbedarf für Alleinerziehende weiterhin zu erhalten. Das Sozialgericht Ulm urteilte nun im Sinne der Klägerin, dass es nicht darauf ankomme, mit wem die Frau zusammen wohnt oder ob sie nach ihrem rechtlichen Status alleinerziehend ist, sondern entscheidend für die Gewährung des Mehrbedarfs sei, ob die Pflege und Erziehung ihrer minderjährigen Kinder von der Frau allein zu bewältigen ist. In dem vorliegenden Fall müsse die Klägerin nicht nur den Alltag mit ihren Kindern allein, ohne die Unterstützung ihres Mannes bewältigen, sondern auch ihren Mann rund um die Uhr versorgen, begründeten die Richter ihre Entscheidung. So unterliege die Klägerin mindestens den gleichen Einschränkungen wie Frauen, die tatsächlich mit ihren Kindern alleine leben und generell einen Anspruch auf den Mehrbedarf für Alleinerziehende haben. (fp)
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Bild: Dr. Klaus-Uwe Gerhardt / pixelio.de
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