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Hartz IV: Jobcenter verweigern PKV-Differenzbetrag

Sebastian Bertram
Verfasst von Sebastian Bertram
28. März 2011
in News
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Hartz IV: Jobcenter verweigern die Zahlung der vollen PKV Beiträge für die Zeit vor dem Bundessozialgerichtsurteil

28.03.2011

Obwohl das Bundessozialgericht unlängst entschieden hatte, dass Jobcenter die Beiträge der Privaten Krankenversicherung für Hartz IV Bezieher in Höhe eines der GKV vergleichbaren Basistarifs erstatten müssen, weigern sich Jobcenter auch rückwirkend Versicherungsbeiträge zu zahlen.

Das Hartz IV Portal „gegen-hartz.de“ berichtet, die Bundesagentur für Arbeit hat in seinen Dienstanweisungen verfügt, dass die Beiträge per Überprüfungsantrag nur bis zur Urteilsfällung zu zahlen sind. Das bedeutet in der Realität, dass nur eine Beitragsübernahme bis zum 18. Januar derzeit stattfindet. In der Dienstanweisung ist zu lesen, dass zunächst nur die laufenden Leistungsfälle zu bearbeiten sind. „Bei bestandskräftigen Entscheidungen und in anhängigen Widerspruchs- und Klageverfahren, die die Höhe des Zuschusses zum Gegenstand haben, sind rückwirkende Zeiträume vor dem 18 Januar 2011 derzeit nicht aufzugreifen.“

Hinzu kommt, dass nunmehr das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen im Aktenzeichen L 19 AS 71/11 B entschied, dass weiterhin der Differenzbetrag von privaten Krankenversicherungen von Hartz IV Behörden nicht zu zahlen ist. Eine Klägerin wollte sich den fehlenden Betrag einklagen, weil sich das Jobcenter zur Zahlung weigerte. Das Gericht will solange das Urteil aufrecht erhalten, bis die Urteilsbegründung des Bundessozialgericht offiziell veröffentlicht wurde.

Nach Meinung des Sozialrechtsexperten Harald Thome, entsteht hierdurch eine Situation ohne ständige Rechtsprechung (§§ 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II iVm § 330 Abs. 1 SGB III). Daher sollten Betroffene nunmehr in jedem Fall Überprüfungsanträge für die Zeit vor dem BSG-Urteil stellen. Doch hierbei ist Eile geboten, ab April treten die neuen Hartz IV Gesetze in Kraft. Ab zu diesem Zeitpunkt können Überprüfungen statt für vier, nur noch für ein Jahr rückwirkend geltend gemacht werden. Rund 6000 Arbeitslosengeld II Bezieher sind zumeist unfreiwillig in einer PKV krankenversichert. Die meisten Betroffenen waren zuvor Selbstständig. Der Weg zurück in die gesetzliche Krankenkasse wird gesetzlich verweigert. (sb)

Lesen Sie auch:
Jobcenter müssen Beiträge für PKV erstatten

Bild: Dr. Klaus-Uwe Gerhardt / pixelio.de

Autoren- und Quelleninformationen

Wichtiger Hinweis:
Dieser Artikel enthält nur allgemeine Hinweise und darf nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung verwendet werden. Er kann einen Arztbesuch nicht ersetzen.

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