Ehemals Selbstständige haben keinen Anspruch darauf, während des Hartz IV Leistungsbezugs in eine gesetzliche Krankenkasse zu wechseln, wenn sie zuvor einer Privaten Krankenversicherung angehörten.
Ehemalige Selbstständige im Hartz IV Bezug, die zuvor bei einer privaten Krankenversicherung versichert waren, haben keinen Anspruch auf einen Wechsel in die gesetzliche Krankenkasse. Das entschied das Landessozialgericht in Nordrhein-Westfalen (NRW).
Das Landessozialgericht NRW urteilte in einem Eilverfahren mit dem Aktenzeichen Az: L 16 KR 329/10 B ER, dass Ex-Selbstständige keinen Anspruch darauf haben, in der Zeit der Erwerbslosigkeit in die gesetzliche Krankenkasse zu wechseln, wenn sie zuvor einer PKV angehörten.
Im vorliegenden Fall hatte ein Kläger aus Hamm seine PKV Versicherungsbeiträge nicht geleistet und wurde aufgrund dessen im Jahre 2007 von der Versicherung gekündigt. Im Anschluss daran war der Mann nicht mehr krankenversichert. Als der Kläger arbeitslos wurde, beantragte er eine Aufnahme in die gesetzliche Krankenkasse (GKV). Die Krankenkasse lehnte allerdings ab, mit der Begründung, die PKV hätte vor GKV Vorrang. Wer sich im Hartz 4 Bezug befindet, erhält zudem nur den Betrag von der Arbeitsagentur erstattet, der auch für die GKV gezahlt werden würde. Da meistens die PKV Beiträge höher liegen, müssen die Betroffenen die Differenz aus dem Regelsatz begleichen.
Grundsätzlich werden Hartz IV Bezieher in die gesetzliche Krankenkasse aufgenommen. Denn jeder Mensch, ob erwerbslos oder nicht, unterliegt einer Versicherungspflicht. Allerdings gilt dies nicht, wenn jemand zuvor einer PKV oder keiner Krankenkasse angehörte. Hier hat dann die PKV den Vorrang. Das Landessozialgericht wiesen darauf hin, dass durch die Schaffung der Versicherungspflicht die Privaten Krankenversicherer einen Basistarif anbieten müssen. Dieser Tarif wird unabhängig von dem allgemeinen Gesundheitszustand des Versicherten angeboten. Die Leistungen entsprechen im Groben einer gesetzlichen Krankenversicherung.
Der Kläger hatte argumentiert, er habe die Selbstständige Tätigkeit kurz vor dem Bezug der Arbeitslosengeld II Leistungen aufgegeben. Doch dieses Argument ließen die Sozialrichter nicht gelten. Der Status vor dem Leistungsbezug sei entscheidend. Der Kläger war eindeutig vor dem Hartz IV-Bezug einer selbstständigen Tätigkeit nachgegangen. (19.10.2010, sb)
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