Drei weiteren schwangeren Frauen wurde der Hartz IV Regelsatz auf Null gekürzt
20.01.2011
Erst in der letzten Woche wurde bekannt, dass eine junge Hartz IV Bezieherin aus Braunschweig trotz einer vorliegenden Schwangerschaft sanktioniert wurde. Das Jobcenter kürzte der Frau die kompletten Bezüge für insgesamt drei Monate, da sie sich weigerte einen Ein-Euro-Job anzutreten. Nach einer Intervention beim zuständigen Sozialgericht wurde die Sanktion ausgesetzt.
Was wie ein Ausnahmefall von behördlichem Übereifer anmutet, scheint allerdings in Deutschland beinahe Realität zu sein. Nach Informationen des Erwerbslosen Forums Deutschland (ELO) seien drei weitere Fälle von Sanktionen gegen Schwangere bekannt geworden. In allen drei Fällen kürzten die Behörden den Arbeitslosengeld II Regelleistungen komplett. In allen Fällen wurde per Sanktion auch der Mehrbedarf für Schwangere auf Null gekürzt. Lediglich Lebensmittelgutscheine sollen die Betroffenen in Anspruch nehmen, um sich mit Nahrung zu versorgen. Viel zu wenig, um nicht die Gesundheit des Kindes zu gefährden, wie das Erwerbslosen Forum mahnt. Denn die Gutscheine spiegeln nicht den vollen Hartz IV Regelsatz wieder, sondern nur den Anteil für Lebensmittel. Zumeist werden diese Gutscheine einmal pro Woche ausgegeben.
Hochschwanger arbeiten?
In Passau wurden einer Betroffenen die kompletten Regelleistungen sowie die Wohnungskosten gestrichen. Auch in diesem Fall weigerte sich die Frau, einen Ein-Euro-Job anzutreten. Allerdings erwartet die Frau in den nächsten sechs Wochen ihr Kind und gilt damit als Hochschwanger. Die Maßnahme will die Betroffene nicht antreten, um die Gesundheit ihres Kindes nicht zu gefährden. Und in der Tat, laut Richtlinien des Universitätsklinik Heidelberg dürfen Schwangere nicht in sogenannten Großküchen arbeiten und unterliegen einem Beschäftigungsverbot. Trotzdem hält die Behörde die Sanktionen aufrecht. Anscheinend geht man dort davon aus, dass auch Hochschwangere körperlich schwere Arbeit verrichten können.
Trotz Klinikeinweisung Leistungskürzungen
In Berlin wurde einer schwangeren Frau der Hartz IV Bezug auf Null gekürzt, obwohl bekannt war, dass die Bezieherin sich aufgrund einer akuten Psychose in stationärer Behandlung befindet. Erst vor zwei Tagen setzte der Leistungsträger die Sanktion wieder aus. Mittlerweile hat die Frau allerdings schon ihre Wohnung verloren, weil sie die Mietkosten nicht mehr tragen konnte.
Zeitverzögerte Folgekrankmeldung
Im Passauer Land hatte sich eine Hartz IV Bezieherin im Verlauf der Schwangerschaft krank schreiben lassen. Nur ein einziges Mal hatte es die junge Frau vergessen, eine Folgekrankmeldung pünktlich abzugeben. Gleich darauf wurden der Frau die kompletten Bezüge gesperrt. Die Betroffene legte kurz darauf einen Widerspruch ein, dessen Ergebnis seit Monaten auf sich warten lässt. Die Frau erwartet Ende Februar ihr Kind. Trotzdem hält das Jobcenter die Sanktionen aufrecht. Mittlerweile hat sich die Erwerbslosen Gruppe in den Fall eingemischt und einen Rechtsanwalt gestellt. Auch hier soll eine Eilklage beim Sozialgericht die Sanktionen wieder aufheben. Auch diesem Fall rechnet die Initiative mit einem positiven Ausgang. Schließlich hatte das Sozialgericht Braunschweig einer Leistungskürzung einer Schwangeren widersprochen und die Sozialbehörde zum Einlenken bewegt.
5500 Beschwerden von betroffenen Frauen
Wie der Caritasverband der Diözese Münster mitteilte, habe eine Umfrage bei der Caritas Schwangerschaftsberatungsstellen ergeben, dass allein in den ersten drei Monaten des Jahres 2010 über 5500 Beschwerden von schwangeren Frauen eingegangen sind. In allen Fällen hatten sich die Frauen über die Behördenarbeit der Jobcenter beschwert. In allen Fällen mussten die Beratungsstellen aktiv werden, um den Frauen in ihrer Notlage zu helfen. (sb)
Lesen Sie auch:
Zusatzbeitrag keine besondere Härte bei Hartz IV
Jobcenter müssen Beiträge für PKV erstatten
Hartz IV: 13 Krankenkassen erheben Zusatzbeitrag
Bild: Matthias Balzer / pixelio.de
Autoren- und Quelleninformationen
Wichtiger Hinweis:
Dieser Artikel enthält nur allgemeine Hinweise und darf nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung verwendet werden. Er kann einen Arztbesuch nicht ersetzen.