Blindheit bedeutet nicht automatisch eine Aus als Heilpraktiker. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht. Allerdings müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.
30.01.2013
Die Klägerin in dem aktuellen Fall ist vollständig erblindet. Nach erfolgreicher Ablegung der Heilpraktiker-Kenntnisprüfung, wollte sie die Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis mit der Beschränkung auf Tätigkeiten, die sie ohne eigene visuelle Wahrnehmung selbstverantwortlich ausüben kann. Ihr Antrag war mit der Begründung abgelehnt worden, dass ihr aufgrund ihrer Erblindung die gesundheitliche Eignung fehle. Dagegen hat sie Klage erhoben.
Das Gericht hat daraufhin den Beklagten verpflichtet, den Antrag der Klägerin erneut zu bescheiden. Er müsse dabei zugrunde legen, dass ihr die Berufstätigkeit erlaubt werden könne, sofern sie zusätzlich zu der bereits bestandenen allgemeinen Kenntnisprüfung unter Beweis stelle, dass sie sich der aus ihrer Blindheit folgenden Grenzen und erhöhten Sorgfaltspflichten für ihre Tätigkeit bewusst sei.
Nach den Vorschriften des Heilpraktikergesetzes besteht ein Rechtsanspruch auf die Erlaubniserteilung, wenn kein Versagungsgrund nach der Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz eingreift. Die Blindheit der Klägerin begründe keinen Versagungsgrund im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, so das Gericht. (Bundesverwaltungsgericht, Az: BVerwG 3 C 26.11)
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