IQWiG findet keine Belege für Zusatznutzen von Perampanel
18.12.2012
Der G-BA hat das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) mit der Bewertung des pharmazeutischen Wirkstoffs Perampanel gemäß § 35a SGB V beauftragt. Die Bewertung erfolgte auf Basis eines Dossiers des pharmazeutischen Unternehmers (pU). Im Ergebnis zeigte sich bei der Nutzen-Bewertung des Perampanel-haltigen Antiepileptikums Fycompa® kein Zusatznutzen.
Seit September 2012 ist das Medikament auf dem Arzneimittelmarkt in Deutschland zugelassen. Der Arzneimittelwirkstoff soll als zusätzliche Therapie von fokalen Anfällen mit oder ohne sekundäre Generalisierung bei Epilepsie-Patienten ab dem zwölften Lebensjahr eingesetzt werden. Der G-BA hat folgende zweckmäßige Vergleichstherapie festgelegt: Lamotrigin oder in den Fällen, in denen Lamotrigin als Monotherapie angewandt wird, stellt Topiramat als Zusatztherapie die zweckmäßige Vergleichstherapie dar.
Das pharmazeutische Unternehmers (pU) schließt sich der zweckmäßigen Vergleichstherapie des G-BA an, jedoch mit der Einschränkung, dass Topiramat als zweckmäßige Vergleichstherapie für die Ableitung des Zusatznutzens von Perampanel nicht betrachtet wird. Dieses Vorgehen begründet der pU mit der Feststellung des G-BA aus dem Beratungsgespräch, „…ein Vergleich gegen Lamotrigin als Monotherapie sei aufgrund des geplanten Anwendungsgebietes für Perampanel als Zusatztherapie nicht zielführend“. Da Topiramat nur in dem spezifischen Fall zweckmäßige Vergleichstherapie sein soll, in dem Lamotrigin als Monotherapie angewendet wird, sei ein Vergleich mit Topiramat ebenfalls nicht zielführend. Diesem Vorgehen wird nicht gefolgt. Die Zweckmäßigkeit von Topiramat als Vergleichstherapie ist gegeben, wenn es als Zusatztherapie zu einer lamotriginhaltigen Basistherapie verabreicht wird, sofern auch Perampanel als Zusatztherapie zu einer lamotriginhaltigen Basistherapie gegeben wird. Die Bewertung erfolgte somit ohne Einschränkung gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie gemäß Festlegung des G-BA.
Der pU schließt keine direkt vergleichenden Studien mit Perampanel versus Lamotrigin ein. Alle zu Perampanel identifizierten randomisierten kontrollierten Studien (RCT) sind placebokontrolliert und allein nicht ausreichend für den Nachweis eines Zusatznutzens im Vergleich zur zweckmäßigen Vergleichstherapie. Der pU führt dennoch auf Basis dieser Dossierbewertung A12-12 Version 1.0 Perampanel – Nutzenbewertung gemäß § 35a SGB V Studien einen direkten Vergleich mit einer Teilpopulation von Patienten durch, die als Teil ihrer Basistherapie Lamotrigin erhalten haben. Dabei werden Patienten, die Perampanel zusätzlich zu einer Lamotrigin enthaltenden Basistherapie einnahmen, mit Patienten verglichen, die Placebo zusätzlich zu einer Lamotrigin enthaltenden Basistherapie erhalten haben. Die präsentierten Daten stellen einen Vergleich mit Placebo dar und sind nicht geeignet, die Fragestellung der Nutzenbewertung zu beantworten.
Der pU führt weiterhin einen adjustierten indirekten Vergleich zwischen Perampanel und der zweckmäßigen Vergleichstherapie Lamotrigin als Zusatztherapie durch. Als Brücken-komparator wählt der pU Placebo. Für Perampanel schließt er wiederum jene Teilpopulation von Patienten aus den 3 placebokontrollierten Zulassungsstudien ein, die Perampanel oder Placebo zusätzlich zu einer Lamotrigin enthaltenden Basistherapie erhielten. Für Lamotrigin schließt der pU 2 placebokontrollierte randomisierte Studien ein, in denen Lamotrigin oder Placebo zusätzlich zu einer Basistherapie gegeben wurde. Auch der indirekte Vergleich ist nicht zur Beantwortung der Fragestellung geeignet. Zum einen handelt es sich nicht um einen laut Festlegung der zweckmäßigen Vergleichstherapie geforderten Vergleich von Perampanel und Lamotrigin, jeweils als Zusatztherapie zu einer Basistherapie. Vielmehr wird hier die Kombination aus Perampanel und Lamotrigin mit Lamotrigin, jeweils als Zusatztherapie zu einer Basistherapie aus antiepileptischen Medikamenten verglichen. Weiter ist zu beachten, dass in den Studien zu Perampanel die Patienten in der Placebogruppe als Teil ihrer Basistherapie Lamotrigin erhielten, was in den Placebogruppen der Studien zu Lamotrigin nicht der Fall war. Somit ist auch die Ähnlichkeit des Brückenkomparators infrage zu stellen.
Die vom pU vorgelegten Daten sind für die Bewertung des Zusatznutzens von Perampanel gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie Lamotrigin als Zusatztherapie nicht relevant. Einen Vergleich von Perampanel und Topiramat führt der pU nicht durch. Er führt zwar eine entsprechende Suche nach Studien zu Topiramat durch und präsentiert Ergebnisse zu 2 placebokontrollierten Studien zu Topiramat, schließt diese jedoch nicht in einen indirekten Vergleich mit Perampanel ein.
Für die Fragestellung der Nutzenbewertung liegen im Dossier zusammenfassend keine relevanten Daten vor, weder für einen direkten Vergleich noch für einen indirekten Vergleich mit Lamotrigin oder Topiramat. Damit ergibt sich kein Beleg für einen Zusatznutzen von Perampanel gegenüber der vom G-BA festgelegten zweckmäßigen Vergleichstherapie.
Auf Basis der dargestellten Ergebnisse werden das Ausmaß und die Wahrscheinlichkeit des Zusatznutzens des Wirkstoffs Perampanel vom IQWiG wie folgt bewertet: „Aus den vorliegenden Daten ergibt sich kein Beleg für einen Zusatznutzen von Perampanel im Vergleich zu der vom G-BA festgelegten zweckmäßigen Vergleichstherapie. Demzufolge gibt es keine Patientengruppen, für die sich ein therapeutisch bedeutsamer Zusatznutzen ableiten lässt.“ (sb, mit Material von IQWIG)
Bildnachweis: tommyS / pixelio.de
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