Jobcenter müssen Beiträge für die Private Krankenversicherung voll erstatten. Den Jobcentern drohen nun Ausgaben in Milliardenhöhe. Verbände rufen Hartz IV Bezieher dazu auf, Überprüfungsanträge zu stellen.
19.01.2011
Das Jobcenter muss die Beiträge von ALG-II-Empfängern für die private Krankenversicherung in vollem Umfang übernehmen. So hat das Bundessozialgericht in Kassel am Dienstag in einem entsprechenden Grundsatzurteil entschieden. Den Jobcentern drohen nun Mehrausgaben in Millionenhöhe.
Dem Grundsatzurteil des Bundessozialgerichts zufolge, sind die Jobcenter verpflichtet, die Beiträge für privatversicherte Hartz-IV-Empfänger bis zur Höhe des Basistarifs in vollem Umfang zu übernehmen. Seit 2009 sind die privaten Krankenversicherungen (PKV) dazu verpflichtet, für Versicherte, die ihren bisherigen Beitrag nicht mehr finanzieren können, einen sogenannte Basistarif anzubieten. Von den monatlich 575 Euro des Höchstbeitrages im Basistarif, den die meisten Versicherten bezahlen müssen, übernehmen die Jobcenter bisher jedoch lediglich 130 Euro. Die restlichen Beitragskosten mussten die ALG-II-Empfänger aus eigener Tasche bezahlen oder darauf hoffen, dass die PKV ihnen diese erlässt. Dies wird sich dem Urteil des Bundessozialgerichts zufolge in Zukunft ändern. Nach Angaben des PKV-Verbandes sind von dem aktuellen Urteilsspruch rund 6.800 Hartz-IV-Empfänger mit einem Basistarif der privaten Krankenversicherung betroffen.
Krankenversicherungsschutz gehört zum Existenzminimum
Bei dem zu verhandelnden Fall, hatte ein erwerbsloser Rechtsanwalt das Jobcenter Saarbrücken auf die volle Übernahme seiner Versicherungskosten verklagt. Der 4. Senat des Bundessozialgerichts entschied nun im Sinne des hilfsbedürftigen Rechtsanwalts, dass der PKV-Beiträge in Höhe von 207,39 Euro monatlich komplett zu übernehmen ist. Bisher hatte das Jobcenter nur den für gesetzlich Versicherte üblichen Zuschuss von 129,54 Euro gewährt. Die restlichen Kosten in Höhe von knapp 80 Euro hätte der ALG-II beziehende Rechtsanwalt von seinem Hartz-IV-Regelsatz begleichen müssen. Wie die Anwältin des Kläger betonte, sei es dem ALG-II-Empfänger jedoch nicht möglich gewesen, diese Summe aus dem Regelsatz zu begleichen, so dass sich die monatlichen Beitragskosten bei dem Betroffenen als Schulden ansammelten. Da jedoch ein ausreichender Krankenversicherungsschutz Teil des verfassungsrechtlich geschützten Existenzminimums sei, müssten die Jobcenter die anfallenden Beiträge voll übernehmen, forderte der Kläger nun vor dem Bundessozialgericht. Denn die Möglichkeit zur Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung bestehe nicht und der Basistarif sei für die betroffenen ALG-II-Empfänger die letzte Option.
Bundessozialgericht urteilt im Sinne der Versicherten
Das Bundessozialgericht urteilte nun, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Gesetzgeber den Krankenversicherungsschutz der Betroffenen verschlechtern wollte, als 2009 die Basistarife eingeführt wurden. Auch sollte mit Sicherheit kein privat versicherter ALG-II-Empfänger dazu gezwungen werden, Beitragsschulden in Höhe der Differenz anzuhäufen, betonten die Richter weiter. Vielmehr wollte der Gesetzgeber mit den Regeln zum Basistarif bezahlbare Beiträge auch in der PKV sicherstellen, allerdings „hat er (dies) aber nur unzureichend umgesetzt“ so die Aussage am Bundessozialgericht. Das Gericht sah an dieser Stelle eine „planwidrige Lücke“ im Gesetz. Mit ihrem Urteilsspruch haben die Richter des BSG nun jedoch ein eindeutiges Votum im Sinne der betroffenen ALG-II-Empfänger gefällt, dass zumindest die mit dem Basistarif verbundenen finanziellen Probleme für die Versicherten beseitigt (Aktenzeichen: B 4 AS 108/10 R).
Sozialministerin und PKV mit Urteilsspruch zufrieden
Sowohl im Sozialministerin als auch beim Verband der Privaten Krankenversicherungen wurde das Urteil des Bundessozialgerichts begrüßt. Ursula von der Leyen (CDU) betonte: „Es ist gut, dass es nun Rechtssicherheit für die Betroffenen gibt“. Die Ministerin ergänzte , dass mit dem Urteil „Hartz-VI-Empfänger zunächst in ihrer privaten Krankenversicherung bleiben können, ohne dafür mit einem eigenen Beitrag aufkommen zu müssen.“ Ihr Ministerium werde sich dafür engagieren, dass auch eine schlüssige Lösung für Privatversicherte, die nur vorübergehend auf Arbeitslosengeld II angewiesen sind, vorgelegt wird, erklärte von der Leyen. Auch Volker Leienbach, Direktor des Verbandes der privaten Krankenversicherung zeigte sich sich angesichts des aktuellen Urteilsspruch zufrieden: „Die private Krankenversicherung befürwortet das Urteil des höchsten deutschen Sozialgerichts“. Nach Aussage des PKV-Verbandsdirektors muss, „der Gesetzgeber (…) die mit der Gesundheitsreform von 2007 gerissene Deckungslücke stopfen, indem wieder vollständige Krankenversicherungsbeiträge erstattet werden“. Denn zu einem verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimum gehöre auch ein angemessener Krankenversicherungsschutz. Wenn die Sozialbehörden bei privatversicherten ALG-II-Empfängern die nötigen Beiträge nicht übernehmen, „verweigert der Sozialstaat den Bedürftigen das Existenzminimum“, betonte Leienbach.
Gesetzliche Krankenkassen fordern ebenfalls höhere Erstattungen für Hartz IV Bezieher
Kaum ist das Urteil am Bundessozialgericht gefällt, melden sich auch die gesetzlichen Krankenversicherungen zu Wort und fordern eine höhere Beitragserstattung von den Jobcentern. „Nachdem das Bundessozialgericht der privaten Krankenversicherung deutlich höhere Zahlungen aus den Jobcentern verschafft hat, muss der Betrag für die gesetzlich versicherten ALG-II-Empfänger selbstverständlich auch angepasst werden“, betonte Doris Pfeiffer, Vorstandsvorsitzende des GKV-Spitzenverbandes. Denn es könne „nicht sein, dass die Jobcenter für Versicherte der gewinnorientierten privaten Krankenversicherung deutlich mehr zahlen als für Menschen, die in einer gesetzlichen Krankenkasse sind“, so die Aussage aus Richtung des GKV-Spitzenverbandes. Auch in der gesetzlichen Krankenversicherung liegen die Kosten deutlich höher als die Erstattungen von den Jobcentern, erklärte Pfeiffer. So werden nach Aussage der Vorstandvorsitzenden des GKV-Spitzenverbandes durchschnittlich pro Mitglied 278 Euro im Monat ausgeben, für Hartz-IV-Empfänger werden von den Jobcentern jedoch nur gut 130 Euro erstattet. Die restlichen Kosten trägt die Versicherung. Allerdings würde eine Anhebung der Erstattungen für GKV-Beiträge von ALG-II-Empfängern auf die durchschnittlichen Kosten voraussichtlich Milliarden Mehrausgaben verursachen, während die mit dem aktuellen Urteilsspruch verbundenen Kosten lediglich auf maximal knapp 13 Millionen Euro geschätzt werden.
Hartz-IV-Bescheiden widersprechen und Überprüfungsantrag stellen
Die Arbeitslosen-Initiative „gegen-hartz.de“ rät allen Betroffenen, einen Widerspruch gegen den aktuellen Hartz IV Bescheid sowie einen Überprüfungsantrag für die voran gegangenen Bescheide zu stellen. Nur so könne sichergestellt werden, dass die zuständigen Jobcenter die vollen Kosten der PKV Versicherungsbeiträge zurück erstatten. Allerdings sollte Betroffene sich damit nicht allzu lange Zeit lassen, denn derzeit wird eine neue Gesetzesänderung im Bundesrat diskutiert, die eine Verringerung der rückwirkenden Nachzahlungen von bislang vier auf künftig ein Jahr vorsieht. Im Zuge des nun gefällten Urteils könne es sein, dass die Länderkammer nun schnellst möglich eine Umsetzung des Entwurfs in die Wege leitet. (sb, fp)
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