Krankenkassen müssen eine Magenverkleinerung erst nach einer Therapie finanzieren.
Krankenkassen müssen die Kosten für eine Magenverkleinerung erst dann übernehmen, wenn tatsächlich alle anderen Therapiemöglichkeit zum Reduzieren des Gewichtes ausgeschöpft sind. Das urteilten die Richter des Landessozialgerichtes Rheinland-Pfalz. Bei einer Magenverkleinerung (Magen-Bypass) wird die Nahrungs- und Fettaufnahme durch einen chirurgischen Eingriff reduziert.
Die Kosten für eine operative Magenverkleinerung muss erst von einer Krankenkasse übernommen werden, wenn alle anderen Therapieoptionen ausgeschöpft wurden. Die Richter vertraten die Ansicht, dass die von Übergewicht geplagte Klägerin zunächst zumindest eine sechs- bis zwölfmonatige Gewichtsreduktion-Therapie durchlaufen muss, bis tatsächlich auch ein medizinischer Eingriff erfolgen kann, der dann von der Kasse übernommen wird. Diese Behandlungen könnten beispielsweise eine Ernährungsberatung oder Umstellung sein. Das Urteil wurde unter dem Aktenzeichen AZ. L 5 KR 101/10 veröffentlicht.
Zuvor hatte das Sozialgericht in Trier der Klägerin Recht gegeben. Doch die Krankenkasse ging in Revision und das Landessozialgericht hob die voran gegangene Entscheidung wieder auf. Im konkreten Fall verlangte eine von Übergewicht geplagte Frau von der Krankenkasse die Kostenübernahme für eine chirurgische Verkleinerung des Magens. Die medizinische Magen-bypass Operation kostet rund 5400 Euro. Doch die Krankenkasse weigerte sich die Kosten zu übernehmen, mit dem Verweis, es seien noch nicht alle Therapiemöglichkeiten ausgeschöpft worden. Die Patientin wiegt 115 Kilo bei einer Körpergröße von 1,71 Metern. Die Betroffene machte jedoch deutlich, sie habe alle Versuche durchlaufen, um ihre überschüssige Körpermasse zu reduzieren.
Die Richter sahen es jedoch als erwiesen an, dass noch nicht alle vorigen Maßnahmen getroffen wurden, um das Übergewicht zu reduzieren. Zwar sei starkes Übergewicht (Adipositas) eine anerkannte Krankheit, doch gaben die Richter letztendlich der Krankenkasse Recht. Auch das Argument, die Krankenkasse hätte die Klägerin nicht ausreichend beraten, wies das Landessozialgericht ab. Schließlich sei die Krankenkasse nicht dazu verpflichtet, „ungefragt“ auf qualifizierte Behandlungsmethoden hinzuweisen.
Bei einer Magen-Bypass-Operation wird das Magenvolumen mit Hilfe einer Naht reduziert und der Magen in zwei Teile ohne einen Durchgang getrennt. Nach dem Eingriff verbleibt ein kleiner Magen am Ende der Speiseröhre. Durch die Operation wird die Verdauung von Fett auf rund 60 Prozent reduziert. Das überschüssige Fett wird dann wieder ausgeschieden. Eine solche Operation führt dann zu einem frühzeitigen Sättigungsgefühl sowie zu einer reduzierten Nahrungsaufnahme. (sb, 27.09.2010)
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