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Keine Erhöhung der Krankenkassen Beiträge

Redaktion Heilpraxis.de
Verfasst von Redaktion Heilpraxis.de
23. Dezember 2014
in News
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Keine Erhöhung der Krankenkassen Beiträge

23.12.2014

Gute Nachrichten für Mitglieder der gesetzlichen Krankversicherungen: Mit einer Erhöhung der Beitragssätze ist im kommenden Jahr bei den meisten Kassen nicht zu rechnen. In einigen Fällen ist sogar mit einer Senkung der Beitragssätze zu rechnen, nur einige kleine Krankenkassen werden die Sätze wohl anziehen. Wie die meisten anderen großen Kassen auch, legte etwa die Barmer GEK ihren Beitragssatz bei 15,5 Prozent fest. Das entspricht dem Vorjahressatz. Dazu die Barmer GEK: "Einen reinen Preiswettbewerb zulasten der Service- und Leistungsqualität wird es bei der Barmer GEK nicht geben."

Ursache für die Neuansetzung der Beiträge, ist eine Gesetzesänderung ab dem 1.01.2015. Danach werden die gesetzlichen Mindestbeiträge bei 14,6 Prozent festgelegt, der bisherige Sonderbeitrag entfällt. Stattdessen können die Kassen dann, entsprechende der zu erwartenden Finanzlage, Zusatzbeiträge festlegen. Bei den meisten Kassen liegen die, angesichts der unsicheren zu erwartenden Entwicklungen, bei 0,9 Prozentpunkten oder knapp darunter. Demnach sind die Metzinger BKK und BKK Euregio mit 14,6 Prozent am preiswertesten, die BKK family, IKK Südwest markieren mit 15,8 Prozent die Spitzensätze. Die großen Kassen wie die Barmer GEK und die DAK liegen mit 15,5 Prozent im Mittelfeld. Die Technikerkrankenkasse liegt sogar knapp darunter: „Ab dem 1. Januar erhebt die TK einen kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz von 0,8 Prozent. Der allgemeine TK-Gesamtbeitragssatz liegt damit bei 15,4 Prozent, der ermäßigte bei 14,8 Prozent.“

Die Techniker Krankenkasse liegt sogar knapp darunter: „Ab dem 1. Januar erhebt die TK einen kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz von 0,8 Prozent. Der allgemeine TK-Gesamtbeitragssatz liegt damit bei 15,4 Prozent, der ermäßigte bei 14,8 Prozent.“

Dem Gesetz zufolge müssen die Kassen ihre Versicherten bis zum neuen Jahr auf die veränderten Beiträge und das Sonderkündigungsrecht hinweisen. Dabei müssen die Kassen detailliiert darlegen, wie hoch der durchschnittliche Zusatzbeitrag ist und wie hoch der von ihnen geforderte Beitrag ist. Außerdem müssen die Krankenkassen grundsätzlich auf die Beitragsliste des Spitzenverbandes der gesetzlichen Krankenversicherungen hinweisen. Diese wird allerding erst ab Jahresbeginn öffentlich einsehbar sein. (jp)

Bild: Bernd Kasper / pixelio.de

Autoren- und Quelleninformationen

Wichtiger Hinweis:
Dieser Artikel enthält nur allgemeine Hinweise und darf nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung verwendet werden. Er kann einen Arztbesuch nicht ersetzen.

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