Die erhobenen Zusatzbeiträge einiger Krankenkassen werden nur vereinzelt von den Hartz IV-Behörden übernommen.
(19.04.2010) Die erhobenen Zusatzbeiträge einiger gesetzlichen Krankenkassen werden nur vereinzelt in "Härtefällen" von Hartz IV-Behörden übernommen. Nur bei einer "besonderen Härte" erklären sich die Jobcenter bereit, die Zusatzbeiträge zu übernehmen. Die Jobcenter fordern Bezieher von Hartz IV Leistungen momentan dazu auf, die Krankenkasse zu wechseln, falls Zusatzbeiträge erhebt werden. Kommt es zu einer Erhöhung der Beiträge, können Versicherte die Krankenkasse ohne Probleme wechseln. Das geht aus einer kleinen Anfrage der Fraktion "Bündnis 90, Die Grünen" hervor.
Seit Beginn diesen Jahres erheben zahlreiche Krankenkassen sogenannte Zusatzbeiträge. In der Regel wird zusätzlich zu dem Versicherungsbeitrag ein pauschaler Beitrag von acht Euro pro Monat erhoben. Pauschal deshalb, weil der Zusatzbeitrag der Krankenkasse unabhängig vom Einkommen erhoben wird.
Nur in sogenannten "Härtefällen" werden die Zusatzbeiträge für Arbeitslosengeld II (ALG II) Bezieher übernommen. Die Bundesregierung zeigte folgende Beispiele auf, um zu ersehen, wann eine "Härtefall-Regelung" greift So wird als "Härtefall" anerkannt, wenn ein ALG II Bezieher oder ein familienversichertes Mitglied durch den Krankenkassenwechsel erhebliche Einbußen bei der Leistungsgewährung durch die Krankenkasse erfährt. Das könnte zum Beispiel dann der Fall sein, wenn bestehende medizinische Besonderheiten von anderen Krankenkassen aller Voraussicht nach nicht oder nicht in dem bestehenden Umfang gewährt werden. Darunter fallen auch sog. spezielle Versorgungsprogramme oder -formen, wie das Hausarztmodell, besondere ambulante ärztliche Versorgungsformen, strukturierte Behandlungsprogramme bei chronischen Krankheiten oder die integrierte medizinische Versorgung.
Härtefälle können auch in folgenden Fällen begründet werden:
Wenn die jetzige gesetzliche Krankenkasse bereits umfassende Prüfungen für bestimmte medizinische Leistungen durchgeführt oder bestimmte Leistungen bereits bewilligt hat (z. B. Fortsetzung/Antritt einer von der Krankenkasse bewilligte Reha-Maßnahme oder Kur sowie Fortsetzung einer aufgrund eines Heil- und Kostenplans bewilligten Behandlung). Wenn Hartz IV-Bezieher eine dauerhafte oder bestimmte Behandlungsform gegenüber seiner Krankenkasse vor Gericht erstritten hat. Wenn größere, "als Sachleistung zur Verfügung gestellte Hilfsmittel" für Schwerbehinderte zurückgegeben werden müssten (z. B. ein Rollstuhl oder ein spezielles Krankenbett). Oder wenn die Erreichbarkeit einer anderen gesetzlichen Krankenkasse für den Versicherten nicht in gleicher Weise gegeben wäre, wie bei der bisherigen Krankenkasse, die den Zusatzbeitrag erhebt (z. B. persönlicher Beratungsbedarf bei Schwerbehinderten, alten Menschen oder chronisch Kranken).
Hierbei muss allerdings beachtet werden, dass die Begriffe "Härtefall" oder "besondere Härte" keinen bestimmten Rechtsanspruch inne haben. Die aufgeführten Beispiele sollen als Orientierung dienen. Die Bundesregierung weißt darauf hin, dass es keinen rechtlichen Anspruch gibt. (sb)
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Bild: Andreas Morlok /Pixelio.de.
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