AOK Baden-Württemberg bleibt ohne Zusatzbeitrag
In der vergangenen Woche kündigte die Allgemeine Ortskrankenkasse AOK Baden-Württemberg an, im kommenden Jahr 2010 keinen Zusatzbeitrag von den Versicherten zu verlangen. Auch weitere Kassen wollen im nächsten Jahr keine zusätzlichen Beiträge erheben.
Im Zuge der Gesundheitsreform steht es ab dem 1. Januar 2011 allen gesetzlichen Krankenkassen frei, die Höhe der Zusatzbeiträge selbst zu bestimmen. Mit dieser Reform sollen die Krankenkassen auf die wirtschaftliche Entwicklung selbst reagieren können. Ferner soll eine neue Art von Wettbewerb gefördert werden. Die AOK Baden-Württemberg kündigte durch ihren Vorstandsvorsitzenden Dr. Rolf Hoberg auf einer Veranstaltung an, im kommenden Jahr auf Zusatzbeiträge zu verzichten. Es konnten neue Mitglieder geworben werden, so dass die Kasse auf eine stabile wirtschaftliche Zukunft blicken kann. 3,7 Millionen Menschen. Pro Jahr werden durch die AOK 11 Milliarden Euro für die Pflege- und Krankenversicherung von den Beiträge ausgezahlt.
Derzeit erheben 15 Krankenkasse Zusatzbeiträge. Darunter die DAK – Deutsche Angestellten Krankenkasse, BKK Gesundheit, BKK advita und die KKH-Allianz. Fast alle AOK Kassen wollen zu mindestens versuchen, keine Zusatzbeiträge zu erheben. 145 Krankenkassen erheben keinen Zusatzbeitrag. Doch das könnte sich sehr bald ändern. Nach Meinung einiger Gesundheitsökonomen könnten schon im Jahr 2015 Zusatzbeiträge in Höhe von 100 Euro monatlich zu den regulären Beiträgen erhoben werden.
Kündigt eine Krankenkasse einen Zusatzbeitrag an, so können Versicherte von ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen. Das gilt allerdings nur, wenn die Kasse zum ersten Mal einen zusätzlichen Beitrag erhebt oder einen bereits bestehenden erhöht werden. Das Recht auf eine Sonderkündigung entfällt, wenn die Krankenversicherung im Folgejahr den Zusatzbeitrag in unveränderter Höhe erhebt.
Ein Kündigungsschreiben sollte formlos gestaltet werden. Sie sollten dabei ihre Versicherungsnummer, Vor und Zunahmen, Geburtsdatum und die Adresse ihres Hauptwohnsitzes angeben. In dem Schreiben sollten sich Wechselwillige auf das Recht auf Sonderkündigung nach §175 Abs. 4 Satz 5 SGB beziehen. Als möglichen Wechseltermin sollte der „nächst mögliche Zeitpunkt“ genannt werden. Wichtig: In der Zwischenzeit sollte bereits ein Aufnahmeantrag für eine andere Kasse gestellt worden sein. (sb, 29.11.2010)
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