Ein Arzt in Hessen hat ein Kopftuchverbot für seine Praxis erlassen. Verstößt er damit gegen die seine vertragsärztliche Pflicht? Die Kassenärtzliche Vereinigung sowie die Landesärztekammer überprüfen mögliche Sanktionen gegen den Arzt.
(03.09.2010) Sind die Regel eines hessischen Allgemeinmediziner noch konform mit der vertragsärztlichen Pflicht? Ein Hausarzt aus dem hessischen Ort Wächtersbach hat ein sogenanntes Kopftuchverbot für muslimische Patienten erlassen. Zudem besteht der Arzt auf Grundkenntnisse der deutschen Sprache. Auch sollen Familien nicht mehr als fünf Kinder mitbringen. Das Regionalblatt "Gelnhäuser Neuen Zeitung" hatte über die "Regeln" des Allgemeinmediziners berichtet. Nun drohen dem Allgemeinmedziner aufgrund seiner "Spielregeln" Sanktionen.
Gegenüber der Nachrichtenagentur "dpa" bestätigte der Arzt den Bericht der Zeitung. Der Grund für die aufgestellten Regeln seien nach Meinung des Arztes die seit Jahren bestehenden großen Probleme in der Behandlung mit Patienten muslimischer Herkunft. Aus diesem Anlass heraus habe der Arzt diese "Spielregeln" ausformuliert und den Räumen seiner Praxis aufgehängt.
Laut regionaler Presse drohen dem Arzt nun Konsequenzen durch die Kassenärztliche Vereinigung und der Landesärztekammer Hessen. So sagte einer Sprecher der Kassenärtzlichen Vereinigung: "der Aushang ist verwerflich und absolut inakzeptabel. Der Arzt verstößt in hohem Maße gegen seine vertragsärztliche Pflicht. Wir prüfen, ob wir ein Disziplinarverfahren einleiten". Auch von Seiten der Landesärztekammer drohen dem Arzt Strafen. So habe man dort den Fall an die Rechtsabteilung weitergeleitet, um die "Spielregeln" des Arztes zu prüfen. (sb)
Autoren- und Quelleninformationen
Wichtiger Hinweis:
Dieser Artikel enthält nur allgemeine Hinweise und darf nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung verwendet werden. Er kann einen Arztbesuch nicht ersetzen.