Krankenkassen müssen spezielle Diagnoseleistungen im Ausland nicht zahlen
07.05.2012
Die gesetzlichen Krankenkassen müssen die Behandlungskosten für eine spezielle Diagnostik im Ausland nicht bezahlen. Ein Kläger hatte zuvor eine Krebsdiagnostik bei einem holländischen Arzt durchführen lassen und danach die Kosten bei seiner Krankenkasse beantragt. Die Kasse hatte die Übernahme der Diagnosekosten verneint. Daraufhin zog der Patient vor Gericht.
Gesetzliche Krankenkassen müssen die speziellen Kosten für Untersuchungen im Ausland nicht zahlen, urteile der erste Senat des Landesozialgerichts Hessen. Die Kassen müssen nur Behandlungen oder Untersuchungsmethoden bezahlen, die auch im gesetzlichen Leistungskatalog erfasst sind. Zwar gebe es bei lebensbedrohlichen Krankheiten auch Ausnahmen, aber nur dann, wenn keine zumutbaren Alternativen zur Verfügung stehen, die dem „allgemein anerkannten medizinischen Standards entsprechen“, so die Richter. Ausdrücklich betonten die Richter, ein Anspruch auf „Spitzenmedizin um jeden Preis“ bestehe nicht.
Im konkreten Fall hatte ein 74 Jahre alter Mann aus Südhessen im Jahre 2005 eine spezielle MRT-Diagnostik durchführen lassen, die nur von einem niederländischen Arzt angeboten wird. Mit der sogenannten USPIO-MRT können mittels winziger Eisenpartikel selbst kleine Lymphknoten-Metastasen identifiziert werden, die anderen diagnostischen Verfahren entgehen. Die Diagnosekosten betrugen insgesamt 1500 Euro.
Einen entsprechenden Antrag auf Erstattung der Kosten lehnte die Kasse mit der Begründung ab, die „spezielle Diagnostik sei keine Vertragsleistung“. Der Kläger betonte jedoch, durch die Untersuchung sei „eine Operation, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu Inkontinenz und Impotenz geführt hätte, wurde vermieden.“ Das Gericht lehnte dennoch die Klage mit der Begründung ab, die Krankenkassen müssen nicht alles zahlen, was zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit diene. Vielmehr orientieren sich die Krankenversicherungen an dem vorgeschriebenen Leistungskatalog (Aktenzeichen: L 1 KR 298/10). Eine Revision wurde seitens des Landesozialgerichts nicht zugelassen. (sb)
Bild: Peter Kirchhoff / pixelio.de
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