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Krankenkassen lassen offene Zusatzbeiträge pfänden

Sebastian Bertram
Verfasst von Sebastian Bertram
25. März 2011
in News
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Krankenkassen: Pfändung offener Zusatzbeiträge hat begonnen

25.03.2011

Wer bislang keine Krankenkassen-Zusatzbeiträge entrichtet hat, sollte dies schnellstmöglich nachholen. Einige Kassen haben nämlich damit begonnen, bei säumigen Versicherten eine Pfändung mit Hilfe der Hauptzollämter einzuleiten.

Hohe Ausfallkosten belasten Krankenkassen
Nur eine Minderheit der Krankenkassen ist derzeit auf die Zahlung von Zusatzbeiträgen angewiesen. Doch gerade die betroffenen Kassen sind auf die Pauschalbeiträge massiv angewiesen und beginnen nun damit, Zahlungsunwillige nach und nach zu pfänden. Experten gehen davon aus, dass rund 10 bis 30 Prozent der Kassenmitglieder derzeit die Zahlung verweigern. Der Schaden für die Kassen dürfte sich zweistelligen Millionenbereich bewegen. Eigentlich handelt es sich hierbei um eine öffentlich-rechtliche Forderung, die im Prinzip nur von den Krankenkassen selbst eingetrieben werden darf. Allerdings erlauben unter bestimmten Voraussetzungen einzelne Gesetzgebungen die Eintreibung mittels externer Hilfe. Der bürokratische Aufwand der Krankenkassen übersteigt deutlich die Kapazitäten der Kassen. Die Kosten zur Eintreibung durch Mahnschreiben mindern deutlich den angepeilten finanziellen Nutzen der Zusatzbeiträge.

Zollämter treiben fehlende Zusatzbeiträge ein
Zur Hilfe kommt nun das Hauptzollamt. Die ersten gesetzlichen Krankenkassen haben damit bereits begonnen, die Daten der Zahlungsverweigerer an die Behörde zu übermitteln. Weigert sich ein Kassenmitglied über Monate hinweg trotz zahlreicher Zahlungsaufforderungen und Mahnschreiben den Zusatzbeitrag zu entrichten, wird eine Pfändung eingeleitet. Die Behörde wird zunächst selbst versuchen, den offenen Betrag per Anschreiben einzufordern. Dieses Verfahren dürfte jedoch mit weiteren Kosten für den Zahlungsverweigerer verbunden sein. Zahlt ein Versicherter daraufhin noch immer nicht, werden die Zusatzbeiträge per Lohn- oder Pensionspfändung eingeholt. Auch Pfändungen von Haushaltsgütern und Einrichtungsgegenständen sind möglich.

Wie kann eine Pfändung des Zusatzbeitrages verhindert werden?
Wer sich bislang geweigert hat, den Zusatzbeitrag zu zahlen, sollte dies schnellstens nachholen. Eine Pfändung kann nur noch verhindert werden, wenn Betroffene sich schnellstmöglich bei ihrer Krankenkasse melden und den Zusatzbeitrag inklusive Säumniszuschlag zahlen. Wer den offenen Betrag nicht auf einmal entrichten kann, sollte versuchen eine Ratenzahlung zu vereinbaren. Hierzu sind allerdings die Kassen nicht verpflichtet. Eine rechtliche „Gegenwehr“ ist nicht möglich.

Rechtslage ist eindeutig
Die Rechtslage sieht vor, dass alle Versicherten den Zusatzbeitrag entrichten müssen. Wer auf Arbeitslosengeld II Zahlungen angewiesen ist, muss demnach ebenso den zusätzlichen Beitrag zahlen, wie hohe Einkommensgruppen. Der Gesetzgeber und die Krankenkassen machen hierbei keinen Unterschied. Die einzige Möglichkeit dem Zusatzbeitrag zu entrinnen, ist die Möglichkeit der Sonderkündigung bei Neuerhebung oder Erhöhung des Zusatzbeitrages. Nach Ankündigung durch die Krankenkasse haben Versicherte das Recht innerhalb von acht Wochen zu wechseln. Wer diese Zeit verstreichen lässt, kann dann nur noch das reguläre Kündigungsrecht in Anspruch nehmen. (sb)

Lesen Sie zu diesem Thema:
Sonderkündigungsrecht bei Zusatzbeiträgen
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Bild: Gerd Altmann, Pixelio.de

Autoren- und Quelleninformationen

Wichtiger Hinweis:
Dieser Artikel enthält nur allgemeine Hinweise und darf nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung verwendet werden. Er kann einen Arztbesuch nicht ersetzen.

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