Kryokonservierung: Krankenkassen zahlen nicht für Samenbank
Schon lange zahlen die Krankenkassen bereitwillig das Einfrieren weiblicher Eizellen für die künstliche Befruchtungen. Männer haben jedoch keinen Anspruch auf eine derartige Bezahlung der Konservierung ihrer Spermien, auch wenn ihnen aufgrund einer Erkrankung die Unfruchtbarkeit droht.
Zeugungsunfähig durch Chemo- und Bestrahlungstherapie
Ein 42-jähriger Mann aus dem Raum Koblenz, bei dem ein Karzinom (Darmkrebs) im Enddarm festgestellt worden war, hatte aufgrund der durch Chemo- und Bestrahlungstherapie drohenden Zeugungsfähigkeit, den Ratschlag seines Arztes angenommen und seine Samenzellen kryokonservieren lassen. Als Kryokonservierung wird das Aufbewahren von Zellen durch Einfrieren in flüssigem Stickstoff verstanden. Das Verfahren erlaubt es, die Vitalität der Zellen nahezu unbegrenzt aufrecht zu erhalten und versetzt das biologische System in den Aggregatzustand eines Festkörpers. Anschließend können die Zellen jederzeit wieder aufgetaut werden und nehmen normalen physiologischen Prozesse wieder auf. Die Lagerung der Zellen in sogenannten Kryobanken ist jedoch entsprechend teuer.
Kläger hat keinen Anspruch auf Kostenübernahme
Die Kosten von für das Einlagern in der Samenbank wollte die Krankenkasse des Kläger, die Barmer GEK, daher nicht übernehmen und so der Mann bis vors Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. Nach dem bereits die Vorinstanzen das Anliegen des Versicherten verworfen hatten, urteilten jetzt auch die zuständigen Richter am BSG, dass das Einfrieren und Einlagern der Samenzellen grundsätzlich in der Eigenverantwortung der Patienten liege (Az.: B 1 KR 26/09 R). Die Kosten in Höhe von 687,25 Euro allein für die ersten zwölf Monate der Lagerung muss der Kläger nun selber aufbringen.
Frauen und Männer – Ungleichbehandlung bei drohender Zeugungsunfähigkeit
Der Anwalt des Klägers sieht darin eine erhebliche Ungleichbehandlung von männlichen und weiblichen Versicherten und betonte: „Sein Pech ist nur, dass er sein Erbgut außerhalb des Körpers einlagern muss“. Bei Frauen denen vor einer Krebstherapie Eierstockgewebe entnommen und eingefroren wird, um später durch Reimplantation die Empfängnisfähigkeit wiederherstellen zu können, müssen die Kassen zahlen. So hatte das BSG erst zu Jahresbeginn entschieden (Az.: B 1 KR 10/09 R). Das die Richter die Situation der Männer anders beurteilen als bei den Frauen, begründen sie damit, dass gesetzliche Krankenversicherung nur für eine konkrete künstliche Befruchtung sowie für eine Behandlungen, die eine natürliche Befruchtung wieder ermöglicht, aufkommen müssen. Im vorliegenden Fall des vorsorglichen Gangs zur Samenbank sei jedoch beides nicht gegeben, so das Urteil des Senats. (fp, 28.09.2010)
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