Kündigungen von Schwangeren müssen schriftliche Kündigungsbegründungen enthalten
21.11.2011
Obwohl nicht nur von der Politik die Bedeutung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie immer wieder nach vorne gestellt wird, versuchen offenbar immer noch Arbeitgeber Frauen unmittelbar nach dem Bekanntwerden einer Schwangerschaft loszuwerden. Doch Schwangere fallen unter den Schutz des Mutterschutzgesetzes und daher muss der Arbeitgeber im Rahmen der Kündigung in jedem Fall eine schriftliche Begründung dafür liefern, wieso die Betroffenen trotzdem entlassen werden sollen, so eine aktuelle Entscheidung des Arbeitsgerichts in Nürnberg (AZ: 8 Ca 2123/09). Ist die schriftliche Begründung der Kündigung nicht beigefügt, so verliert diese ihre Gültigkeit, entschieden die Richter.
Kündigungsbegründung muss bei Schwangeren in dem Kündigungsschreiben enthalten sein
In dem aktuellen Fall hatte der Arbeitgeber einer schwangeren Mitarbeiterin die Kündigung erteilt und in dem Schreiben keine explizite Begründung genannt, sondern auf andere Schriftstücke verwiesen, denen die Kündigungsgründe zu entnehmen seien. Auch vor Gericht argumentierte der Arbeitgeber, dass die Kündigungsgründe bereits im Verwaltungsverfahren ausführlich dargelegt worden seien und daher in dem Kündigungsschreiben lediglich festgehalten wurde, dass eine betriebsbedingte, fristgerechte Kündigung erfolge. Nach Ansicht des Nürnberger Arbeitsgerichts müssen die Kündigungsgründe jedoch in der Kündigungserklärung mit aufgeführt werden, ein Verweis auf andere Schriftstücke reicht an dieser Stelle nicht aus. So müssen Kündigung und Begründung bei schwangeren Mitarbeiterinnen in einer einheitlichen Erklärung zusammengefasst sein, um eine rechtliche Überprüfbarkeit der Kündigungsgründe in Hinblick auf das Mutterschutzgesetz (MuSchG) zu gewährleisten. Dem aktuellen Urteilsspruch zufolge ist die Schriftform nicht gewahrt, wenn die Kündigung und die Begründung in zwei verschiedenen Erklärungen enthalten sind. Ein derartige Kündigung ist demnach unwirksam, erklärten die Richter des Arbeitsgerichts und bestätigten damit die Position der Klägerin.
Mutterschutzgesetz verhindert Kündigungen von Schwangeren relativ weitreichend
Im Sinne der schwangeren Beschäftigten ist der aktuelle Urteilsspruch ein eindeutiger Erfolg, weil somit gewährleistet ist, dass die Begründung einer möglichen Kündigung in jedem Fall schriftlich vorliegen muss und diese somit rechtlich überprüfbar ist. Da das Mutterschutzgesetz zudem einen relativ umfassenden Kündigungsschutz vom Beginn der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Entbindung bietet, dürften Arbeitgeber erhebliche Schwierigkeiten haben eine entsprechende schriftliche Begründung vorzulegen, die trotzdem eine Kündigung ermöglicht. Ausnahmen die unter Umständen eine solche Kündigung während der Schwangerschaft erlauben, sind zum Beispiel die Insolvenz des Betriebes oder eine besonders schwere Pflichtverletzung der Beschäftigten. Schwanger, die das Gefühl haben ihr Arbeitgeber möchte sie nur wegen der Schwangerschaft loswerden, haben daher in jedem Fall die Option gegen entsprechende Kündigungen vorzugehen, auch wenn sie persönlich in Zukunft möglicherweise selber nicht länger für ein Unternehmen mit derart familienfeindlicher Einstellung tätig seien möchten. (fp)
Bild: Michael Grabscheit / pixelio.de
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