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Leibarzt von Michael Jackson unter Anklage

Sebastian Bertram
Verfasst von Sebastian Bertram
14. Januar 2011
in News
Leseminuten 4 min

Ist der ehemalige Leibarzt Dr. Murray an dem Tod der Poplegende Michael Jackson schuld? Viele Indizien könnten dafür sprechen.

15.01.2011

Nach Ansicht von US-Richtern liegen genügend Anhaltspunkte vor, um den ehemaligen Leibarzt der Rocklegende Michael Jackson vor einem Schwurgericht anzuklagen. Die Anklage wirft Dr. Conrad Murray vor, Jackson fahrlässig das starke Narkosemittel Propofol verabreicht zu haben. Das Mittel führte letztendlich zum Tod von Michael Jackson.

Dem damaligen Haus- und Leibarzt Dr. Murry wirft die Anklage vor, den Tod des Rockstars Michael Jackson durch die Gabe des starken Narkosemittels Propofol mit verantwortet zu haben. Das Mittel hatte vor gut anderthalb Jahre zum Tod von Michael Jackson geführt. Nach einem Hearing in New York, das insgesamt sechs Tage andauerte, entschied der vorsitzende Richter Michael Pastor, dass genügend Indizien vorliegen, um den Arzt der fahrlässigen Tötung anzuklagen. Sollte der Kardiologe verurteilt werden, so drohen ihm bis zu vier Jahre Gefängnis.

Jacksons ehemaliger Arzt darf vorerst nicht mehr behandeln
Für Überraschung sorgte, dass Richter Pastor dem Herzspezialisten verbot, bis zum Ende des Verfahrens in dem Bundesstaat Kalifornien seine Tätigkeit als Mediziner auszuüben. Der Anwalt des Arztes Ed Chernoff verurteilte aufs Schärfste den Entzug der ärztlichen Approbation. Wörtlich sagte der Anwalt, das Verbot wäre eine „nukleare Option“, denn andere US- Bundesstaaten könnten dem Beispiel folgen und dem Mediziner auch in Texas und Nevada die Zulassung entziehen. In den beiden Bundesstaaten unterhält Murry ebenfalls Arztpraxen.

Zum Ende der Vorverhandlung erhob der Staatsanwalt David Walgren des Distrikts von Los Angeles schwere Vorwürfe gegenüber Dr. Murry: "Michael Jackson ist heute nicht mehr bei uns wegen eines unfähigen und skrupellosen Arztes." Nach dem Hearing ist für den Staatsanwalt klar, dass der Arzt sich schuldig an dem Tod des „King of Pop“ gemacht hat. Ob sich der Mediziner tatsächlich schuldig gemacht hat, muss nun ein Geschworenengericht beurteilen. In der Anhörung wurde zunächst erst ermittelt, ob die vorliegenden Anhaltspunkte tatsächlich ausreichen, um eine Anklage zu eröffnen. Eigens hierfür wurden zahlreiche Zeugen angehört. Schon im Verlauf der Vorermittlungen wurde allerdings deutlich, dass zahlreiche Fragen bis heute nicht eindeutig geklärt sind.

Experte widerruft erste Analyseergebnisse der Magenflüssigkeit
Eine weitere Überraschung war die Einlassung des Schmerztherapeuten Richard Ruffalo. Der Experte war geladen, um zu bestätigen, dass Jackson an einer Überdosis von Propofol verstarb. Der Fachmann galt im Sinne der Anklage quasi als Kronzeuge, um dieses wichtige Indiz zu bestätigen. Stattdessen stellte der Schmerzexperte die eindeutige Schuldfrage in Zweifel. "Ich habe einen Rechenfehler begangen", so die Einlassung des Zeugen. Ruffalo widerruft damit seine erstmalige Berechnung der Propofol Menge, die sich in Jacksons Magenflüssigkeit befand. Die neuen Kalkulationen könnten nun nahelegen, dass Michael Jackson selbst das Narkosemittel in einer größeren Menge aus einer Flasche getrunken hat, nachdem der Leibarzt den Raum verließ. Ein Selbstmord von Jackson, wie es die Verteidigung von Anfang an behauptet hatte, könnte durch diese Einlassung wieder wahrscheinlicher werden. Schon frohlockt der Anwalt des Angeklagten, dass die Staatsanwaltschaft sich nun eine „neue Strategie ausdenken muss“, da sich die Sachlage wieder „entscheidend verändert“ hat.

Michael Jackson war abhängig von Medikamenten
Schon lange vor dem Tod des Rockstars hatte der Arzt seinem Patienten das Hypnotikum gegen Schlafstörungen verabreicht. Das Mittel wird im medizinischen Alltag nur bei Operationen eingesetzt. Doch Jackson war schon seit längerer Zeit von dem Arzneimittel abhängig. Es könnte also durchaus sein, dass die Dauer der Einnahme entscheidend war und nicht eine Überdosis.

Allerdings bestehen noch weitere Indizien, die eine fahrlässige Tötung sowie eine Vernachlässigung der ärztlichen Sorgfaltspflicht vermuten lassen. In der fraglichen Todesnacht hatte nach Aussagen des Leibwächters von Jackson der Herzspezialist schwitzend und aufgebracht mit nur einer Hand auf einer weichen Matratze mit einer fachlich falsch ausgeführten Herz-Druck-Massage versucht, Jackson wiederzubeleben. Mit der anderen Hand versuchte Murray laut Zeugenaussagen die Medikamente, die überall im Zimmer verteilt waren, schnell wieder einzusammeln und zu entsorgen. Außerdem hatte der Arzt mehr als 20 Minuten nach Aussetzung der Atmung gewartet, um einen Notarzt zu rufen.

Schon allein diese Tatsachen- unabhängig ob in der fraglichen Nacht durch den Kardiologen tatsächlich die tödliche Dosis verabreicht wurde – zeugt von einem ungünstigen Bild des Angeklagten. Die Anhörung hatte nämlich auch ergeben, dass Murry dem psychisch und nervlich schwer angeschlagenen Patienten jeden Wunsch nach Suchtmedikamenten nachkam. Ein Indiz hierfür ist zum Beispiel, dass Dr. Murry nur drei Monate vor dem Tod des Popstars in einer Apotheke in Los Angeles insgesamt 15 Liter des Narkosemittels bestellte. Diese Menge zeugt von einem sehr hohen Konsum des Hypnotikums.

Arzt erfüllte jeden Wunsch nach Medikamente
Die Frage ob der Arzt eine Wahl hatte, den Patienten Jackson umzustimmen, besteht nicht. Zwar hätte der Arzt bei einer Weigerung seinen Job verloren, aber immerhin wäre er seiner ärztlichen Fürsorgepflicht nachgekommen. Im Gegenteil, Murry hatte die Aufgabe den Star für die anstehende Tournee geistig und körperlich vermeintlich fit zu machen. Und dafür bekam der Arzt ein fürstlichen Gehalt von 150.000 US-Dollar im Monat. Nun muss er sich als behandelnder Arzt vor Gericht verantworten und unter Umständen eine langjährige Haftstrafe antreten. (sb)

Bild: Ingelotte / pixelio.de

Autoren- und Quelleninformationen

Wichtiger Hinweis:
Dieser Artikel enthält nur allgemeine Hinweise und darf nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung verwendet werden. Er kann einen Arztbesuch nicht ersetzen.


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