Naturheilkunde: Eine Alternative Krebstherapie kann beim Finanzamt auch dann geltend gemacht werden, wenn die Behandlung von einer Person vorgenommen wird, die nicht zur Ausübung der Heilkunde zugelassen ist.
Die finanziellen Aufwendungen einer alternativen Krebstherapie der Naturheilkunde können beim Finanzamt als „außergewöhnliche Belastung“ geltend gemacht werden, sofern keine konventionellen medizinischen Therapien mehr zur Verfügungen stehen und die Lebenserwartung durch die Erkrankung stark gemindert ist. Das gilt auch bei Behandlungen, die aus konventioneller Sicht nicht anerkannt sind. Das urteilte der Bundesfinanzhof in dem Aktenzeichen: VI R 11/09.
Die Aufwendungen für eine alternative Behandlungsmethode können als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Abs. 1 EStG in Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Erstmals hat der Bundesfinanzhof geurteilt, dass dies auch für Behandlungen gilt, die nicht der Sicht der Schulmedizin oder der wissenschaftlich anerkannten Naturheilkunde entstammen.
In dem konkreten Fall klagte der Ehemann einer Patientin, die aufgrund einer Bauchspeicheldrüsenkrebs-Erkrankung operiert wurde. Nach dem medizinischen Eingriff unterzog sich die Patientin einer sog. immunbiologischen Krebsabwehrtherapie mit dem Wirkstoff „Ukrain“. Das Mittel ist allerdings in Deutschland nicht als reguläres Medikament zugelassen und wird daher auch nicht in Apotheken vertrieben. Doch zu dieser Behandlung hatte der Hausarzt geraten, da aufgrund der geschwächten Verfassung der Erkrankten keine konventionelle Chemotherapie zur Verfügung stand. In der Einkommensteuererklärung machte der Kläger die Kosten für die alternative Behandlungsmethode als außergewöhnliche Ausgabe geltend. Doch das Finanzamt ließ die Aufwendungen nicht gelten. Daraufhin klagte der Ehemann sich durch mehrere Instanzen und bekam nun durch den Bundesfinanzhof Recht zugesprochen. (sb, 01.12.2010)
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