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Osteopathie: Urteil bestätigt Heilkundestatus

Redaktion Heilpraxis.de
Verfasst von Redaktion Heilpraxis.de
23. Oktober 2010
in News
Leseminuten 2 min

Osteopathie: Gerichtsurteil bestätigt Heilkundestatus

Ein Urteil von Ende 2008 des Verwaltungsgerichtes (VG) Düsseldorf in bezug auf die Osteopathie in Deutschland ist nun rechtsgültig geworden, nachdem der Antrag auf Berufung von den Klägern zurückgezogen wurde. Damit wurde bestätigt, dass es sich bei einer osteopathischen Therapie um Heilkunde handelt.

Geklagt hatte ein Physiotherapeut, der von 1999 bis 2005 an einer privaten Osteopathieschule Osteopathie gelernt hatte. Dies hatte er nach Kriterien der sogenannten Bundesarbeitsgemeinschaft für Osteopathie (BAO) e.V. getan, die unter anderem besagt, dass die Osteopathieschule fünf Jahre oder wenigstens 1.350 Stunden beinhalten muss.

Anlass der Klage war dann, dass die Bezirksregierung dem Physiotherapeuten nach einem Pressebericht über seine Osteopathietätigkeit, diese untersagt hatte. Der Physiotherapeut hielt dagegen- mit Verweis auf die Ausbildungs- und Prüfungsordnung der BAO.

Das lehnte das Gericht ab. Demnach handele es sich um eine Heilkunde gemäß § 1 Abs. 2 Heilpraktikergesetz (HeilprG). Der § 1 Abs. 1 des HeilprG besagt, dass der Erlaubnis bedarf, wer die Heilkunde ausüben will, ohne als Arzt bestellt zu sein. Dazu seien medizinische Fachkenntnisse Voraussetzung, denn eine Behandlung könne gesundheitliche Schäden verursachen.

Beobachter sehen in dem nun rechtsgültigen Urteil eine Schwächung der osteopathischen Institution BAO und vermuten zukünftig eine Hinwendung zu einem eigenständigen Beruf des Osteopathen über eine spezielle, eigens für den Osteopathen kreierte Heilpraktikerprüfung.

Wortwörtlich meinte das Gericht: „Eine etwaige Überprüfung, durch die festgestellt werden soll, ob die Ausübung der Heilkunde durch den Kläger eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung bedeutet, dürfte dabei zu beschränken sein auf die Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung der konkret geplanten Berufstätigkeit erforderlich sind.“

In Hessen gibt es bereits die vom dortigen Landessozialministerium erlassene Weiterbildungs- und Prüfungsordnung im Bereich der Osteopathie (WPO). Sie besagt, dass Masseure, Physiotherapeuten und Medizinische Bademeister eine Erlaubnis erwerben können, als Osteopathen zu arbeiten, wenn sie ihren Wohnsitz oder ein Arbeitsverhältnis im Bundesland Hessen besitzen. (tf, 23.10.2010)

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Autoren- und Quelleninformationen

Wichtiger Hinweis:
Dieser Artikel enthält nur allgemeine Hinweise und darf nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung verwendet werden. Er kann einen Arztbesuch nicht ersetzen.


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