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Patienten haben keinen Anspruch auf Krankenakte

Sebastian Bertram
Verfasst von Sebastian Bertram
20. Dezember 2011
in News
Leseminuten 2 min

Patienten haben kein Anspruch auf originale Patientenakte

20.12.2011

Laut eines Urteils des Oberlandesgerichts Frankfurt haben Patienten keinen Anspruch auf das Original der Krankenakte. Lediglich Kopien können von der Akte angefertigt werden und auch eine Einsicht in das Original ist möglich. Für die angefertigten Kopien müssen allerdings die Patienten die Kosten übernehmen.

Laut eines Urteils der Richter des Oberlandesgerichtes Hessen in Frankfurt (OLG) haben Patienten keinen Anspruch auf die Aushändigung der originalen Patientenakte. Möchten Betroffene eine kopierte Version erhalten, so müssen sie die Kopierkosten tragen, wie es in dem Beschluss des OLG Hessen mit dem Aktenzeichen Az: 8 W 20/11 heißt. Wenn aber der Patient lediglich die Zusendung der Kopien verlangt ohne eine Erstattung der Kosten anzubieten, so müssen Behandler hierauf nicht reagieren, wenn der Anspruch nach § 811 II 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nicht hinreichend erklärt wurde (Kostenübernahme).

Im konkreten Fall hatte der Anwalt eines Mandanten die Herausgabe der Krankenakte bestehend aus objektiven physischen Befunden, Berichten über unternommene Behandlungsmaßnahmen, verordnete Medikamente sowie Berichte über die erfolgte Aufklärung seines Auftraggebers verlangt. Die Patientendaten sollten übersandt werden, um die eigentliche Hauptklage vorzubereiten. Hierzu übersandte dieser eine Bitte per Post an den behandelnden Arzt. Auf das Anschreiben hatte der Arzt jedoch nicht reagiert. Schließlich verlangte der Rechtsanwalt eine kopierte Version der Akte. Als der Mediziner wiederum nicht reagierte, erhob der Anwalt im Auftrag des Patienten Klage.

Im folgenden Verfahren teilten die Richter nicht die Ansicht des Klägers. Laut OLG hat der Beklagte nicht rechtswidrig gehandelt. Bereits im Anschreiben hätte der Anwalt darlegen müssen, dass die Kopierkosten vollständig übernommen werden. Ohne eine solche Zusicherung sei der Arzt nicht gesetzlich verpflichtet gewesen, entsprechende Kopien der Behandlungsdokumentation anzufertigen und zuzusenden. “Die Beklagte musste vorgerichtlich nicht reagieren. Der Kläger hätte der Beklagten zunächst den Vorschuss der zu erwartenden Kosten anbieten müssen.”, so die Richter in der Urteilsbegründung. Die Kosten für die Anfertigung und Zusendung der Kopien bezifferte der Arzt auf insgesamt 7,45 Euro.

Grundsätzlich Anrecht auf Einsichtnahme der Patientenakte
Es darf nicht der Eindruck entstehen, Patienten hätten hier keine Rechte. Im Grundsatz haben Patienten nach allgemeiner Rechtsprechung das Recht, in die Originalbehandlungsakte Einsicht zu nehmen. Wie hier erläutert erstreckt sich das Recht allerdings nicht auf die Zusendung der Patientenakte. Laut § 811 Abs. 1 BGB ist der Ort der Einsichtnahme der Ort der Lagerung. Somit müsse die Einsicht der Akte in der Praxis des Arztes oder Therapeuten stattfinden. Werden Kopien angefertigt, so müssen die Kosten vom Patienten übernommen werden. Sollen die Kopien per Post zugesandt werden, müssen die Kosten für Kopien und Postweg vom Antragsteller getragen werden. (sb)

Autoren- und Quelleninformationen

Wichtiger Hinweis:
Dieser Artikel enthält nur allgemeine Hinweise und darf nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung verwendet werden. Er kann einen Arztbesuch nicht ersetzen.


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