PKV: Auch im Scheidungsfall bleiben Kinder privatversichert
Das Koblenzer Oberlandesgericht hat entschieden, dass für Kinder, die bislang privat krankenversichert (PKV) waren, auch eine Trennung der Eltern an diesem Status nichts ändert (Aktenzeichen: 11 UF 620/09).
Der Fall: Eine Frau hatte nach Ihrer Scheidung von der ehemals für alle Familienmitglieder bestehenden privaten Krankenversicherung wieder zu einer gesetzlichen Versicherung gewechselt – am Privatpatientenstatus des gemeinsamen Sohnes (10) jedoch nichts geändert. Der Vater – natürlich unterhaltspflichtig – war mit dieser Regelung allerdings nicht einverstanden und forderte, den Jungen über die Versicherung der Mutter kostenlos mitzuversichern und begründete dies mit der deutlichen Kostenersparnis.
Dagegen argumentierte die Mutter, dass das Kind zum einen bereits sein ganzes Leben lang privatversichert sei und zum anderen durch eine ADS-Erkrankung auf Therapien bei Ärzten angewiesen wäre, die gar keine gesetzlichen Kassenpatienten behandeln.
Auch dem Vorschlag des Vaters, für die Behandlungen des Sohnes auf dem Wege einer Aufstockung der gesetzlichen Leistungen durch eine private Zusatzversicherung zu sorgen, begegnete die Mutter mit überzeugenden Argumenten: Es bliebe auch in diesem Falle das Risiko, dass selbst die aufgestockten Leistungen nicht mit denen einer vollen privaten Krankenversicherung mithalten könnten. Fazit: Das Gericht gab der Mutter Recht und verpflichtete den Vater, die Beiträge für den Sohn zu zahlen (monatlich 180,46 Euro). Die Begründung: Bei den monatlichen Beiträgen handelt es sich um einen Teil des Unterhalts. Außerdem könne davon ausgegangen werden, dass eine zusätzliche Versicherung aufgrund der Erkrankung des Kindes die vom Vater vorgebrachte Summe (mtl. 7,46 Euro) übersteigen würde und somit kein sichtbarer finanzieller Vorteil
zu der privaten Versicherung erkennbar wäre. Zudem sei es ohnehin fraglich, ob die Versicherungen den Jungen überhaupt ohne Weiteres aufnehmen würden.
Damit haben die Richter des Oberlandesgericht Koblenz ein zukunftsweisendes Urteil gesprochen – denn generell werden die Kosten für die private Krankenversicherung eines Kindes in den Unterhaltstabellen NICHT aufgeführt, dennoch können sie unter
Umständen einen Bestandteil des Unterhalts darstellen. Dies ist der Fall, wenn das Kind zeitlebens privat Versicherter war und der nach der Scheidung unterhaltsverpflichtete Elternteil auch nach der Trennung weiterhin finanziell gut abgesichert ist und selbst weiterhin Privatpatient bleibt – so werden Kinder im Regelfall bei dem Unternehmen versichert, bei dem auch der Elternteil mit dem höheren Einkommen unter Vertrag ist. Eine Ausnahme bestehe laut dem Gericht nur dann, wenn eine gesetzliche Versicherung plus privater Zusatzversicherung einen erkennbaren finanziellen Vorteil im Vergleich
mit der reinen Privatversicherung bringen würde – dann sei es möglich, nach der Scheidung der Eltern für die Kinder einen Wechsel in die gesetzliche Familienversicherung zu erwirken. (sm, 29.01.2010)
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Dieser Artikel enthält nur allgemeine Hinweise und darf nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung verwendet werden. Er kann einen Arztbesuch nicht ersetzen.