Urteil: Reiserücktritt- Versicherungen zahlen nur bei unerwarteten Erkrankungen.
(14.09.2010) Reiserücktrittsversicherungen müssen nur bei unerwarteten Erkrankungen der Versicherten für die Kosten eines Nichtantritts der Reise aufkommen. Eine Erkrankung ist dabei nach aktueller Rechtssprechung des Amtsgerichts München nicht unerwartet, wenn dem Versicherungsnehmer Tatsachen bekannt sind, die das Auftreten einer Krankheit wahrscheinlich erscheinen lassen. In diesem Fall ist die Reiserücktrittsversicherung nicht verpflichtet zu zahlen.
Der Kläger in dem Prozess am Amtsgericht München, hatte Anfang Januar 2009 für seine Tochter, seinen Schwiegersohn, seine Frau und sich selber eine Kurzreise in die USA gebucht, die im Februar 2009 stattfinden sollte. Gleichzeitig hatte er für den Fall, dass seine Familie die Reise nicht antreten kann, eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen. Bereits im Jahr 2008 wurde bei seiner Frau jedoch ein Bandscheibenvorfall diagnostiziert und stationär behandelt. Mit vorübergehendem Erfolg. So war seine Frau Anfang 2009 phasenweise komplett beschwerdefrei und fuhr sogar in den Skiurlaub. Trotzdem traten die Schmerzen kurz vor Abreise plötzlich wieder auf und die Familie konnte ihren gebuchten Kurzurlaub nicht wahrnehmen. Dadurch entstanden dem Kläger Kosten in Höhe von 1.910,- Euro, welche die Reiserücktrittsversicherung nicht übernehmen wollte, da dem Kläger das Krankheitsrisiko vor Buchung der Reise bekannt gewesen sei.
Der Familienvater versuchte jetzt vor dem Amtsgericht München einen rechtlichen Anspruch geltend zu machen, um doch noch Geld von der Versicherung zu erhalten. Jedoch urteilte das Amtsgericht in dem jetzigen Verfahren, dass der Argumentation der Versicherung zu Folgen sei, da dem Kläger nicht nur die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Bandscheibenvorfalls bewusst war, sondern seine Frau auch zum Zeitpunkt der Buchung noch an Schmerzen gelitten habe. Die beschwerdefreien Phasen, hätten keinen Anlass zu der Vermutung geboten, dass seine Frau in Zukunft nicht länger unter akuten Bandscheibenbeschwerden leiden werde. Grundlegend für die Beurteilung ob eine Krankheit unerwartet auftritt, sei dabei die Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers. So hätten die andauernden Schmerzen und die intensive Behandlung im Zusammenhang mit der ohnehin bekannten Diagnose auch für medizinische Laien wie die Ehefrau, ein eindeutiger Hinweis auf die mögliche Verschlechterung des Gesundheitszustands sein müssen. Somit sei mit der Erkrankung zu rechnen gewesen. Daher ist die Versicherung nicht verpflichtet zu zahlen, urteilte das Amtsgericht. Generell sind Grunderkrankungen, die in Schwankungen bzw. Schüben verlaufen und bei denen immer wieder mit akuten Phasen gerechnet werden muss, nach dem Urteil der zuständigen Richterin, nicht als unerwartet zu werten. (fp)
Bild: Bernd Wachtmeister / pixelio.de
(Referenz: Amtsgericht München, Urteil: Aktenzeichen: 242 C 29669/09)
Autoren- und Quelleninformationen
Wichtiger Hinweis:
Dieser Artikel enthält nur allgemeine Hinweise und darf nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung verwendet werden. Er kann einen Arztbesuch nicht ersetzen.