Urteil: Unfallopfer haben Anspruch auf Heilpraktiker-Behandlung
21.03.2012
Im Grundsatz haben Patienten, die durch einen Unfall verletzt wurden, einen Anspruch auf Schadensersatz. Das betrifft auch die Behandlung bei einem staatlich anerkannten Heilpraktiker. Das urteilte das Landgericht München und wies eine Klage ab.
Das Landgericht München hat aktuell geurteilt, dass Unfallopfer im Grundsatz einen Anspruch auf Schadensersatz haben. Das gilt auch für Behandlungen bei einem Heilpraktiker. Bedingung hierfür ist allerdings, dass sich der Gesundheitszustand des Patienten nachweislich durch die Heilpraktiker-Leistung verbessert (AZ 5 O 1837/09).
Die Richter urteilten, dass es bei der Behandlung nicht nur auf den Heilungserfolg ankomme. Wurden beispielsweise Schmerzen, die als Unfallfolge auftraten, gelindert, so müssen auch diese Kosten erstattet werden. In der Urteilsbegründung hieß es zudem, dass auch „medizinische Außenseiter-Methoden“ erstattungsfähig seien, wenn auf Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse eine Chance auf Linderung, Heilung oder Prävention bestehe. Demnach können auch Therapien bei einem Heilpraktiker erstattungsfähig sein, wenn eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes verhindert werden kann.
Die Gegenseite hatte argumentiert, dass die Behandlungsmethoden nicht im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen aufgeführt sind und daher keine Erstattung in Frage komme. „Das spiele aber keine Rolle“, entgegneten die Richter. (sb)
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