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Urteil: Kinder können Mama und Co-Mama haben

Redaktion Heilpraxis.de
Verfasst von Redaktion Heilpraxis.de
15. Juni 2016
in News
2 Leseminuten

Dieser Text entspricht den Vorgaben der ärztlichen Fachliteratur, medizinischen Leitlinien sowie aktuellen Studien und wurde von Medizinern und Medizinerinnen geprüft.

Urteil: Kinder können Mama und Co-Mama haben

Bild: Konstantin Yuganov - fotolia

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BGH: Südafrikanische Frauen-Ehe bindet deutsches Standesamt

Karlsruhe (jur). Das Kind einer Südafrikanerin kann auch in Deutschland zwei Mütter haben, wenn die leibliche Mutter mit der anderen Frau nach südafrikanischem Recht verheiratet ist. Die deutschen Standesämter müssen dies anerkennen und die „Co-Mutter“ als zweiten Elternteil eintragen, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Mittwoch, 15. Juni 2016, veröffentlichten Urteil entschied (Az.: XII ZB 15/15).


Im entschiedenen Fall hatte eine Südafrikanerin 2010 ein Kind durch künstliche Befruchtung bekommen. Sie ist mit einer anderen Frau nach südafrikanischem Recht verheiratet. Das Standesamt in Berlin-Schöneberg trug die Ehe als gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft ein. Es weigerte sich aber, die Lebenspartnerin nach deutschem aber Ehefrau nach südafrikanischem Recht als zweiten Elternteil anzuerkennen.

Bild: Konstantin Yuganov - fotolia
Bild: Konstantin Yuganov – fotolia

Wie nun der BGH entschied, muss es dies nun tun. Dadurch bekommt das Kind als Kind einer Deutschen automatisch ebenfalls die deutsche Staatsangehörigkeit.

Zur Begründung erklärten die Karlsruher Richter, für die Abstammung eines im Ausland geborenen Kindes gelte auch nach den deutschen Gesetzen das Recht desjenigen Landes, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das sei hier Südafrika. Und das südafrikanische Recht ordne dem Kind die beiden Ehepartnerinnen als Eltern zu.

Eine Gesetzesklausel, die die Wirkung einer im Ausland eingetragenen Lebenspartnerschaft auf die deutsche Lebenspartnerschaft begrenzt, greife hier nicht. Zwar sei die gleichgeschlechtliche Ehe nach südafrikanischem Recht hier als Lebenspartnerschaft einzuordnen. Die „Kappungsgrenze“ für die Wirkung ausländischer gleichgeschlechtlicher Partnerschaften ziele aber auf deren Bestand und die Regeln einer Auflösung ab. Die Abstammung des Kindes unterliege dagegen eigenständigen Regeln und sei daher nicht als „Wirkung der Lebenspartnerschaft“ anzusehen.

Auch ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung und das Kindeswohl liege nicht vor. „Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Verhältnisse einer rechtlich verfestigten gleichgeschlechtlichen Partnerschaft das Aufwachsen von Kindern ebenso fördern können wie die einer Ehe. Das Kindeswohl steht mithin der Anerkennung nicht entgegen“, erklärten hierzu die Karlsruher Richter.

Die künstliche Befruchtung sei auch in Deutschland erlaubt und schließe den Samenspender von der rechtlichen Vaterschaft aus. Das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner biologischen Abstammung sei „durch die rechtliche Eltern-Kind-Zuordnung nicht betroffen“, heißt es in dem Karlsruher Beschluss vom 20. April 2016. (pm/zwo)


Wichtiger Hinweis:
Dieser Artikel enthält nur allgemeine Hinweise und darf nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung verwendet werden. Er kann einen Arztbesuch nicht ersetzen.

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