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Wenn die PKV Homöopathie verweigert

Redaktion Heilpraxis.de
Verfasst von Redaktion Heilpraxis.de
31. Mai 2012
in News
2 Leseminuten

Dieser Text entspricht den Vorgaben der ärztlichen Fachliteratur, medizinischen Leitlinien sowie aktuellen Studien und wurde von Medizinern und Medizinerinnen geprüft.

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Private Krankenversicherungen erstatten nun doch die Kosten homöopathischer Arzneien

31.05.2012

Häufig erreichen Hilferufe von Patienten und Ärzten den Deutschen Zentralverein homöopathischer Ärzte (DZVhÄ): Einzelne private Krankenversicherungen (PKV) verweigern immer wieder die Erstattung homöopathischer Arzneimittel. Begründet wird dies von den Versicherern unterschiedlich: "Es handele sich dabei um Nahrungsergänzungsmittel, die nicht erstattungsfähig seien", oder "Es handele sich um nicht zugelassene Arzneimittel", oder aber
"Es handele sich um unwirksame Arzneimittel."

Eine breit angelegte Intervention des DZVhÄ per Rundschreiben an alle PKVen auf Grundlage einer von der Wissenschaftlichen Gesellschaft für Homöopathie (WissHom) erarbeiteten fachlichen Stellungnahme zur Erstattungsfähigkeit homöopathischer Arzneimittel im Rahmen der Privaten Krankenversicherung konnte deutliche Impulse setzen: verschiedene PKVen haben ausdrücklich für die fundierte Klarstellung gedankt, die versicherungsinternen Anweisungen angepasst und ihr Personal in der Leistungsabteilung entsprechend nachgeschult.

Curt Kösters, Sprecher der Sektion Qualitätsförderung von "WissHom", stellt klar: „Homöopathische Arzneimittel sind im Arzneimittelgesetz (AMG) eindeutig als Arzneimittel definiert. Als solche unterliegen sie dem Gesetz, ganz gleich ob sie mit Indikationsangabe zugelassen oder, wie bei Einzelmitteln üblich, ohne Indikationsangabe registriert sind.“ Verordnungsfähig sind alle verkehrsfähigen Arzneimittel, unabhängig davon, ob es sich um zugelassene konventionelle Arzneimittel oder um registrierte homöopathische bzw. traditionelle pflanzliche Arzneimittel handelt.

In den üblichen Verträgen privater Versicherer werden die Kosten für verordnete Arzneimittel erstattet, als Bestandteil der ärztlichen ambulanten Heilbehandlung, soweit die Behandlung medizinisch sinnvoll und notwendig ist. Das ist ausdrücklich nicht begrenzt auf konventionelle Behandlungen. „Über die Indikation der ärztlichen Therapie und die Beurteilung ihrer Wirksamkeit entscheidet nicht die Versicherung, sondern der behandelnde Arzt“, so das Fazit des Hamburger Arztes Kösters. Lehnt eine Krankenversicherung die Kostenübernahme ab, können sich Betroffene an den Deutschen Zentralverein homöopathischer Ärzte wenden: "[email protected]" (pm)

Wichtiger Hinweis:
Dieser Artikel enthält nur allgemeine Hinweise und darf nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung verwendet werden. Er kann einen Arztbesuch nicht ersetzen.

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