Zahnarzt-Preisvergleich im Internet erlaubt
24.12.2010
Zahnärzte dürfen sich auch weiterhin an Internetangeboten beteiligen, bei denen Patienten einen Preisvergleich für unterschiedliche Zahnbehandlungen durchführen können. Das entschied das Bundesverfassungsgericht in dem Urteil: 1 BvR 1287/08.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit dem neuerlichen Urteil den Wettbewerb zwischen Zahnärzten gestärkt. Zahnmediziner können sich auch in Zukunft an Webportalen beteiligen, auf denen ein Preisvergleich für Zahnbehandlungen unterschiedlichster Art angeboten wird. Die Bundesrichter urteilten, das ein solches Verbot die im Grundgesetz verankerte Berufsfreiheit von Zahnärzten einschränken würde. Bereits Anfang Dezember hatte der Bundesgerichtshof (BGH) als höchstes Zivilgericht in einem anderen Verfahren eine Klage gegen einen Anbieter von Zahnarzt-Vergleichen zurück gewiesen. Auch hier konnten die Richter keine Gründe feststellen, die ein Verbot solcher Websites rechtfertigen würde.
Kläger des Verfahrens war ein Zahnarzt auch Baden-Württemberg, der sich zuvor an einem solchen Preisvergleich im Internet beteiligt hatte. Daraufhin hatte das zuständige Berufsgericht dem Mediziner einen Verweis erteilt. Hiergegen wehrte sich der Kläger nun erfolgreich vor dem obersten Verfassungsgericht und bekam in dem Urteil vom Mittwoch dieser Woche Recht zugesprochen. Der Verweis wurde mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Nach Ansicht der Bundesverfassungsrichter bestehen keine Gründe für das Gemeinwohl, die eine solche Einschränkung der Berufstätigkeit von Ärzten rechtfertigen könnte. Eine Teilnahme an Preisvergleichs-Portalen sei mit der Berufsfreiheit der Ärzte vereinbar, so die Richter.
Ein solches Portal im Internet stehe nicht dem Schutz der Patienten entgegen. Im Gegenteil: es "erleichtert für den Nutzer nur den Preisvergleich sowie die Kontakt-Anbahnung". Es sei auch nicht "ersichtlich, dass eine derartige Nutzung des Internets das Vertrauen in die Zahnärzte erschüttern, noch dass es zu einer Verunsicherung der Patienten führen könnte", so das Bundesverfassungsgericht.
Wie funktioniert der Zahnarzt-Preisvergleich?
Patienten können sich auf solchen Portalen eine Preisauskunft für unterschiedliche Zahnarztbehandlungen einholen. Die Verbraucher nutzen diese Dienste, um Behandlungskosten teilweise im dreistelligen Bereich einzusparen. Um einen Vergleich einzuholen, stellen die Teilnehmer einen Kostenvoranschlag ihres Zahnarztes online ein. Die Daten der Praxis und des Arztes werden dabei anonymisiert. Nun können andere Zahnmediziner auf der Grundlage des veröffentlichten Kostenvoranschlags eine unverbindliche Kostenschätzung abgeben. Kommt ein Behandlungsvertrag zwischen dem Mediziner und Patienten zustande, so muss der Zahnarzt an den Betreiber des Portals eine Gebühr zahlen. Diese richtet sich zumeist prozentual an den Behandlungskosten. In der Regel liegen die Kosten für den Zahnarzt bei 20 Prozent. Die Patienten müssen meistenteils keine Gebühren zahlen und können sogar noch Kosten für die Zahn- oder Kieferbehandlung einsparen. Dabei handelt sich um Privat-Behandlungen oder Behandlungen die nicht durch die gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden. (sb)
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