Krankenkasse übernimmt nicht in jedem Fall den Transport in die Klinik
04.03.2014
Unfälle, eine plötzlich auftretende schwere Erkrankung oder eine alte Dame, die im Rollstuhl sitzt und nicht selbständig zum Arzt kommt: Im Notfall kann schnell ein Transport in die Arztpraxis oder Klinik notwendig werden. Die Kosten für den Krankentransport werden jedoch nicht in jedem Fall von den Kassen übernommen, stattdessen müssen Patienten diese häufig – zumindest anteilig – selbst übernehmen.
Fahrt muss medizinisch zwingend notwendig sein
Ob mit dem Taxi, einem privaten Krankentransportunternehmen oder dem Krankenwagen – wer in die Klinik oder zu einem Arzt transportiert werden muss, kann nicht automatisch davon ausgehen, dass die Kosten dafür von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden. Stattdessen zahlen diese nur in bestimmten Fällen: „Grundsätzlich muss die Fahrt in Zusammenhang mit einer medizinischen Versorgung stehen und zwingend notwendig sein“, erklärt Ann Marini vom GKV-Spitzenverband in Berlin gegenüber der Nachrichtenagentur „dpa“. Welche Bedingungen für eine Kostenübernahme genau erfüllt sein müssten, würde laut Ann Marini der Paragraf 60 des Sozialgesetzbuches (SGB) V regeln. Demnach werde ein Krankentransport „aus zwingenden medizinischen Gründen“ in jedem Fall von den Kassen übernommen, welches Fahrzeug dafür benutzt werden kann, richte sich entsprechend dem Gesetz nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall.
Kassen übernehmen unter Umständen auch Kosten für Fahrten zu ambulante Behandlungen
Die Kassen kämen nach Ann Marini jedoch nicht nur für den Transport im Notfall auf, sondern würden unter bestimmten Bedingungen auch andere Leistungen erbringen. Dazu würde unter anderem die Verlegung in ein anderes Krankenhaus zählen, sofern diese „aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlich ist“ oder wenn nach Absprache mit der Kasse eine Verlegung in ein wohnortnahes Krankenhaus sinnvoll erscheint. Darüber hinaus würden die Kassen laut dem „§ 60 Fahrkosten“ in Verbindung mit § 115a oder § 115b auch die Kosten zu einer vor- und nachstationären Behandlung oder einer ambulanten Operation übernehmen – sofern durch diese eine vollstationäre oder teilstationäre Behandlung im Krankenhaus vermieden oder verkürzt werden könne.
Sonderregelungen für schwerbehinderte oder pflegebedürftige Patienten
Unter bestimmten Voraussetzungen kämen die Kassen auch für Fahrten zu weiteren ambulanten Behandlungen auf, allerdings nur nach vorheriger Genehmigung, so die Expertin vom GKV-Spitzenverband weiter gegenüber der dpa. Hierzu würden nach Ann Marini beispielsweise Dialysebehandlungen, aber auch onkologische Strahlen- und Chemotherapien zählen. Zudem gäbe Sonderregelungen für schwerbehinderte oder pflegebedürftige Patienten, denen beispielsweise nach § 53 Abs. 1 bis 3 SGB IX die Fahrt- bzw. Reisekosten im Zusammenhang mit medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen gezahlt werden würden.
Zuzahlungen bei Fahrten zu ambulanten Behandlungen
Ohne „zwingende medizinische Gründe“ ist der Krankentransport zu einer ambulanten Behandlung jedoch nicht ganz kostenlos, denn Betroffene müssen hier nach dem Paragraphen 61 („Zuzahlungen“) fünf, höchstens zehn Euro zuzahlen – unabhängig davon, welches Verkehrsmittel eingesetzt wurde. Dementsprechend lässt sich zusammenfassen: Besteht keine medizinische Notwendigkeit, so sind die gesetzlichen Krankenkassen nach § 60 SGB V nicht verpflichtet, die Kosten für einen Krankentransport zu übernehmen. Auch wer im Ausland krank wird oder einen Unfall hat, kann sich nicht automatisch auf die Unterstützung seiner Kasse verlassen, denn nach § 60 (4) werden die Kosten des Rücktransports in das Inland nicht übernommen. (nr)
Bild: W. Broemme / pixelio.de
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