BAG: Kur darf âkeinen urlaubsmĂ€Ăigen Zuschnittâ haben
(jur). FĂŒr eine ambulante Vorsorgekur mĂŒssen Arbeitnehmer in der Regel Urlaub nehmen. Ausnahmen gibt es nur fĂŒr Kuren in gesetzlich bestimmten Vorsorgeeinrichtungen, die auch stationĂ€re Kuren anbieten, urteilte am Mittwoch, 25. Mai 2016, das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (Az.: 5 AZR 298/15). Generell dĂŒrfe die Kur âkeinen urlaubsmĂ€Ăigen Zuschnittâ haben.
Damit wies das BAG eine beim Land Niedersachsen angestellte Köchin ab. Im Oktober 2013 unterzog sie sich einer dreiwöchigen Kur im âKur- und Wellness-Centerâ der Nordseeinsel Langeoog. Dort erhielt sie verschiedene BĂ€der, Massagen und weitere insgesamt 30 Anwendungen. AuĂerdem sollte sie tĂ€glich an der Brandungszone des Meeres inhalieren.
Die Kur wurde von der Krankenkasse der Köchin bezuschusst. Bei ihrem Arbeitgeber beantragte sie eine bezahlte Freistellung. Weil das Land dies verweigerte, nahm sie zunĂ€chst Urlaub. Mit ihrer Klage machte die Köchin geltend, ihr Arbeitgeber hĂ€tte ihr Lohnfortzahlung wegen Krankheit zahlen mĂŒssen; die Kur dĂŒrfe daher nicht auf den Urlaub angerechnet werden. Damit blieb sie jedoch durch alle Instanzen ohne Erfolg.
Das BAG erklĂ€rte nun zur BegrĂŒndung, die von der Köchin beanspruchte âEntgeltfortzahlung im Krankheitsfallâ setze laut Gesetz eine von einem SozialversicherungstrĂ€ger bewilligte Kur voraus, die âin einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation durchgefĂŒhrt wirdâ. Eine Bestimmung, wonach es sich um eine stationĂ€re Kur handeln muss, wurde allerdings 2001 aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz gestrichen.
Nach dem Erfurter Urteil werden die Voraussetzungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes dennoch weiterhin nur von Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen im Sinne des Sozialgesetzbuchs (§ 107 SGB V) erfĂŒllt. Dies sind Einrichtungen, die stationĂ€re Kuren anbieten und dabei bestimmte fachlich-medizinische Vorgaben einhalten. Die Patienten mĂŒssen dort zumindest âuntergebracht und verpflegt werden könnenâ.
Laut BAG kann daher ein Anspruch auf Lohnfortzahlung auch dann bestehen, wenn die medizinische Behandlung in einer solchen Kureinrichtung erfolgt, die Unterbringung und Verpflegung im Einzelfall aber nicht.
Im Streitfall erfĂŒllte das âKur- und Wellness-Centerâ auf Langeoog die gesetzlichen Anforderungen aber nicht. Daher wies das BAG die Klage der Köchin ab. mwo/fle
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