Schwangerschaft übersehen: Ärztin muss nicht zahlen
13.01.2015
Vor dem Oberlandesgericht Oldenburg ist eine Frau mit der Forderung nach Schadensersatz und Schmerzensgeld gegen eine Frauenärztin gescheitert, die ihre Schwangerschaft nicht erkannt hatte. Die Klägerin wollte 25.000 Euro Schmerzensgeld und Kindesunterhalt erstreiten.
Klägerin wollte 25.000 Euro erstreiten
Vor dem Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) ist eine Frau mit der Forderung nach Schadenersatz und Schmerzensgeld gegen eine Gynäkologin gescheitert, die ihre Schwangerschaft nicht erkannt hatte (Aktenzeichen 5 U 108/14). Die Klägerin aus dem Landkreis Osnabrück wollte 25 .000 Euro Schmerzensgeld und Kindesunterhalt von der Ärztin erstreiten. Mit dem am Montag veröffentlichten Beschluss bestätigte das Gericht die Entscheidung des Landgerichts Osnabrück (Aktenzeichen 3 O 2705/13).
Ärztin erkannte Schwangerschaft nicht
Den Angaben zufolge hatte sich die Frau im November 2012 in die gynäkologische Behandlung der Ärztin aus Bramsche (Kreis Osnabrück) begeben und wollte klären lassen, ob sie schwanger war. Zu diesem Zeitpunkt wollte sie kein weiteres Kind. Die Frauenärztin führte eine Ultraschalluntersuchung durch und schloss eine Schwangerschaft aus. Tatsächlich war die Patientin jedoch in der sechsten Woche schwanger. Wie mitgeteilt wurde, hätte sie sich für einen Abbruch entschieden, wenn sie zu diesem Zeitpunkt gewusst hätte, dass sie ein Kind erwartet.
Zu spät für eine Abtreibung
Erst in der 15. Schwangerschaftswoche sei klar gewesen, dass die Gynäkologin sich getäuscht hatte. Die Klägerin warf der Medizinerin daraufhin vor, bei dem Termin keine Urin- und Blutuntersuchung veranlasst zu haben. Dadurch wäre die Schwangerschaft erkannt worden und sie hätte noch die Möglichkeit einer legalen Abtreibung gehabt. Das Gericht wies die Klage jedoch ab, da nach der Beratungs- und Fristenlösung zwar ein straffreier, aber kein rechtmäßiger Schwangerschaftsabbruch möglich gewesen wäre.
Anspruch bei medizinischem oder kriminologischen Grund
Ein Anspruch der Frau hätte nur bei einem medizinischen oder kriminologischen Grund wie Vergewaltigung vorliegen können. Eine Abtreibung bleibe zwar nach einer Beratung in den ersten zwölf Wochen straflos, sei aber trotzdem eine unerlaubte Handlung. Daher könne die Klägerin auch keinen Schadensersatz von ihrer Ärztin fordern. Eine medizinische und kriminologische Indikation als Begründung für einen Abbruch ist in Deutschland verhältnismäßig selten. Laut dem Statistischen Bundesamt wurden 2013 nur vier Prozent der Schwangerschaftsabbrüche aus solchen Gründen vorgenommen. (ad)
Bild: Mirko Waltermann / pixelio.de
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