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Gericht erlaubt Suizid: Selbsttötung als optionale Therapie

Sebastian Bertram
Verfasst von Sebastian Bertram
20. Mai 2017
in News
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Selbsttötung als Therapie: Bundesverwaltungsgericht legt schriftliche Urteilsgründe vor
Selbsttötung kann auch eine medizinische Therapie sein. Das stellt das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig in den am 17. Mai 2017 schriftlich veröffentlichten Entscheidungsgründen zu seinem Grundsatzurteil vom 2. März 2017 klar (Az.: 3 C 19.15). Danach müssen Schwerkranke „in extremen Ausnahmefällen“ die Erlaubnis zum Kauf tödlicher Arzneimittel bekommen.

Mit seinem bereits am Verkündungstag weit beachteten Urteil hatte das Bundesverwaltungsgericht einem Mann aus Braunschweig recht gegeben. Seine Ehefrau war 2002 im eigenen Haus schwer gestürzt. Seitdem war sie querschnittsgelähmt und auf künstliche Beatmung sowie ständige Pflege angewiesen.

Immer wieder hatte sie den Wunsch geäußert, ihr als Leid empfundenes Leben beenden zu können. Das Bundesinstitut für Arzneimittel verweigerte ihr jedoch den 2004 beantragten Kauf einer tödlichen Dosis des Schlafmittel-Wirkstoffs Natrium-Pentobarbital. Am 12. Februar 2005 nahm sich die Frau mit Hilfe des Vereins Dignitas in der Schweiz das Leben.

Anschließend legte ihr Mann Klage gegen die Entscheidung des Bundesinstituts ein. Bis hinauf zum Bundesverfassungsgericht blieb diese ohne Erfolg. Die Gerichte meinten, der Mann sei nicht selbst betroffen und könne nicht für seine Ehefrau klagen. Erst der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg betonte, der Mann habe durch das Leid seiner Frau auch selbst stark gelitten und habe daher ein eigenes Klagerecht (Urteil und JurAgentur-Meldung vom 19. Juli 2012, Az.: 497/09).

Daraufhin hatte sich das Bundesverwaltungsgericht auch inhaltlich mit der Klage befasst und entschieden, dass das Bundesinstitut hier die tödliche Arznei nicht hätte verweigern dürfen (hierzu zum selben Az. bereits JurAgentur-Meldung vom Urteilstag, 2. März 2017).

In seinen hierzu nun vorgelegten Urteilsgründen betont das Bundesverwaltungsgericht an erster Stelle, der Kauf von Arznei zur Selbsttötung sei „grundsätzlich nicht erlaubnisfähig“. Das Verbot diene letztlich dem Schutz der betreffenden Patienten selbst.

Allerdings umfasse das im Grundgesetz verankerte allgemeine Persönlichkeitsrecht „auch das Recht eines schwer und unheilbar kranken Menschen, zu entscheiden, wie und zu welchem Zeitpunkt sein Leben enden soll“. Die generelle „Schutzpflicht des Staates für das Leben“ müsse im Einzelfall hinter diesem individuellen Grundrecht zurücktreten. Dies sei in der Palliativmedizin bereits anerkannt und ebenso beim Abbruch einer medizinischen Behandlung, betonten die Leipziger Richter unter Hinweis auf die Rechtsprechung ihrer Kollegen des Bundesgerichtshofs.

Dieser Grundrechtsschutz sei aber nicht auf Fälle beschränkt, in denen der Sterbeprozess bereits begonnen hat. Daher müsse das Betäubungsmittelgesetz verfassungskonform dahin ausgelegt werden, dass auch für die Selbsttötung Ausnahmen zulässig sind. Eine solche Auslegung sei möglich, eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht daher nicht nötig.

Denn das Betäubungsmittelgesetz erlaube die Abgabe von Betäubungsmitteln zu Therapiezwecken. Hierzu führt das Bundesverwaltungsgericht dann wörtlich aus: „In einer extremen Notlage der dargelegten Art kann die Anwendung eines Betäubungsmittels zur Selbsttötung ausnahmsweise als therapeutischen Zwecken dienend angesehen werden; sie ist die einzige Möglichkeit, eine krankheitsbedingte, für den Betroffenen unerträgliche Leidenssituation zu beenden.“

Eine solche „extreme Notlage“ hält das Bundesverwaltungsgericht unter drei Voraussetzungen für gegeben: Erstens müsse eine „schwere und unheilbare Erkrankung“ vorliegen, die mit anders nicht zu lindernden „gravierenden körperlichen Leiden, insbesondere starken Schmerzen verbunden ist“.

Zweite Voraussetzung ist laut Bundesverwaltungsgericht, dass „der Betroffene entscheidungsfähig ist und sich frei und ernsthaft entschieden hat, sein Leben beenden zu wollen“. Drittens schließlich dürfe ihm „eine andere zumutbare Möglichkeit zur Verwirklichung des Sterbewunsches nicht zur Verfügung stehen“.

Nach dieser dritten Voraussetzung hätte beispielsweise die Abschaltung medizinischer Geräte in der Regel Vorrang vor der Abgabe tödlicher Arzneimittel. Im Streitfall seien 2004 die Voraussetzungen für ein Ende der Beatmung aber noch nicht geklärt gewesen.

Offen ließ das Bundesverwaltungsgericht, ob unter den genannten Voraussetzungen Ärzte eine tödliche Betäubungsmittel-Dosis auch verordnen können. Mit einer solchen Verordnung wäre laut Betäubungsmittelgesetz eine Erlaubnis des BfArM gar nicht mehr notwendig. mwo/fle

Autoren- und Quelleninformationen

Wichtiger Hinweis:
Dieser Artikel enthält nur allgemeine Hinweise und darf nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung verwendet werden. Er kann einen Arztbesuch nicht ersetzen.

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