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Noro-Virus auf einer Kreuzfahrt ohne Preisnachlass

Redaktion Heilpraxis.de
Verfasst von Redaktion Heilpraxis.de
9. April 2015
in News
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Teilnehmer einer Kreuzfahrt haben keine Anspruch auf Minderung des Reisepreises wegen Magen-Darm-Erkrankung durch das Noro-Virus

09.04.2015

Erkranken Passagiere eines Kreuzfahrtschiffs am Noro-Virus, haben die Betroffenen keinen Anspruch auf Erstattung des Reisepreises und Schadensersatz. Das entschied das Amtsgericht Rostock (Aktenzeichen: 47 C 210/14). Eine Magen-Darm-Erkrankung auf einem Touristenschiff zähle zum allgemeinen Lebensrisiko, so die richterliche Begründung. Über das Urteil berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift „ReiseRecht aktuell“.

Noro-Virus ist hochansteckend
Im verhandelten Fall nahm ein Ehepaar an einer Kreuzfahrt auf dem Mittelmeer teil. Bereits im ersten Hafen beobachtete der Mann, dass Mitarbeiter, die einen Mundschutz trugen, einige Kabinen ausräumten. Von einem anderen Passagier erfuhr er von einer Magen-Darm-Erkrankung, an der viele Mitreisende litten. Im Verlauf der Reise bekam auch das Paar Durchfall. Wie sich herausstellte, waren sie am Noro-Virus erkrankt, so dass Landgänge für den Rest der Kreuzfahrt unmöglich waren. Zudem unterzogen sich die Eheleute einer ärztlichen Behandlung, die 190 Euro kostete.

Humane Noro-Viren verursachen Magen-Darm-Entzündungen, die neben Durchfall auch Übelkeit und Erbrechen verursachen. Die Betroffenen leiden meist an einem ausgeprägten Krankheitsgefühl, das sich unter anderem durch Kopfschmerzen, Muskelschmerzen und Bauchschmerzen bemerkbar macht. Aufgrund des erhöhten Flüssigkeitsverlusts besteht das Risiko einer Dehydrierung.

Kein Schadenersatz wegen Noro-Virus
Nach der Reise zahlte das Kreuzfahrtunternehmen 200 Euro an das Ehepaar als Entschädigung für die Unannehmlichkeiten. Der Mann und seine Frau forderten jedoch die vollständige Erstattung des Reisepreises sowie Schadenersatz. Das Amtsgericht Rostock entschied aber zugunsten des Kreuzfahrtunternehmens. Denn die Erkrankung des Paares sei nicht dem Unternehmen zuzurechnen. Folglich habe es auch keine mangelhafte Leistung erbracht, hieß es in der Begründung. Dem Reiseveranstalter zufolge erfolgte die Renovierung der Kabinen nicht wegen des Noro-Virus.

Das Gericht wies daraufhin, dass nicht erwiesen sei, dass das Unternehmen bereits von der Erkrankung vieler Passagiere wusste, als das Paar an Bord kam. Es bestehe kein Anspruch auf Minderung des Reisepreises. (ag)

Bild:

Autoren- und Quelleninformationen

Wichtiger Hinweis:
Dieser Artikel enthält nur allgemeine Hinweise und darf nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung verwendet werden. Er kann einen Arztbesuch nicht ersetzen.

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