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Krankenkasse zahlt Frauen keine Laserbehandlung gegen „männliche“ Behaarung

Redaktion Heilpraxis.de
Verfasst von Redaktion Heilpraxis.de
18. März 2016
in News
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LSG Mainz verwaist auf Verödung durch Elektrokoagulation
(jur). Die gesetzlichen Krankenkassen müssen Frauen bislang nicht die Entfernung einer „männlichen“ Körperbehaarung mit Laser bezahlen. Das hat das Landessozialgericht (SG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem am Freitag, 18 März 2016, bekanntgegebenen Urteil entschieden (Az.: L 5 KR 226/15).

Nach den Feststellungen des Gerichts hat die Klägerin „eine Körperbehaarung nach männlichem Verteilungsmuster, insbesondere eine starke Gesichtsbehaarung“. Nach Ansicht der behandelnden Gynäkologin steht die Patientin deswegen unter „starkem Leidensdruck“. Wegen eines erhöhten Thromboserisikos schied eine Hormonbehandlung aus.

Bei ihrer Krankenkasse beantragte sie die Übernahme der Kosten für eine Haarentfernung durch Laser-Epilation. Die Krankenkasse lehnte dies mit dem Hinweis ab, es handele sich um eine neue Behandlungsmethode, die bislang nicht zum Leistungskatalog der Krankenkassen gehöre. Insbesondere sei die dauerhafte Wirkung der Laserbehandlung noch nicht abschließend geklärt. Stattdessen schlug sie eine Verödung der Haare durch sogenannte Elektrokoagulation vor.

Die Frau war damit nicht einverstanden und klagte. Wie schon das Sozialgericht Mainz wies nun aber auch das LSG die Klage ab.

Zur Begründung erklärte das LSG, die Laser-Epilation sei eine neue Behandlungsmethode, zu der der sogenannte Gemeinsame Bundesausschuss noch keine Empfehlung abgegeben habe. Der Ausschuss ist ein gemeinsames Gremium der Ärzte und anderer Leistungserbringer sowie der Krankenkassen, das über den Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung entscheidet und hierfür auch neue Methoden bewertet.

Hier fehle eine solche Bewertung noch, so das LSG. Daher müsse die Krankenkasse die Behandlung nicht bezahlen. Ausnahmen seien nur bei tödlichen oder anderen besonders schweren Erkrankungen möglich. Zudem stehe mit der Elektrokoagulation eine bereits überprüfte Alternative zur Verfügung, so das LSG in seinem auch bereits schriftlich veröffentlichten Urteil vom 18. Februar 2016. (mwo)

Autoren- und Quelleninformationen

Wichtiger Hinweis:
Dieser Artikel enthält nur allgemeine Hinweise und darf nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung verwendet werden. Er kann einen Arztbesuch nicht ersetzen.

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