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Kindergeldanspruch auch bei Schmerzensgeldrente

Sebastian Bertram
Verfasst von Sebastian Bertram
23. Juni 2016
in News
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BFH: Rente dient nicht dem Lebensunterhalt für behindertes Kind
München (jur). Erhält ein erwachsenes behindertes Kind eine Schmerzensgeldrente, darf die Familienkasse deshalb nicht das Kindergeld verweigern. Denn die Rente dient nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts, sondern stellt ein Ausgleich für erlittene „Schäden und Lebenshemmungen“ dar und ist daher nicht als Einkommen anzurechnen, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Mittwoch, 22. Juni 2016, veröffentlichten Urteil (Az.: III R 28/15). Damit kann die Mutter eines 1960 geborenen schwer behinderten Kindes weiter Kindergeld erhalten.

Für erwachsene behinderte Kinder können Eltern ohne zeitliche Begrenzung Kindergeld beanspruchen. Voraussetzung hierfür ist, dass das Kind wegen einer „körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist“, sich selbst zu unterhalten. Außerdem muss die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr des Kindes eingetreten sein.

Geklagt hatte die Mutter eines 1960 geborenen schwer behinderten Sohnes. Der Sohn verfügt über einen Grad der Behinderung von 100 sowie über die Merkzeichen „G“, „B“ und „H“. Seit Dezember 2007 lebt er in einem eigenen Haushalt in einem Reha-Zentrum.

Die Familienkasse lehnte es ab Oktober 2013 ab, weiter Kindergeld zu zahlen. Der Sohn könne sich selbst unterhalten, so die Begründung. Er verfüge über ein monatliches Einkommen von 170 Euro. Wegen eines Haftpflichtschadens erhalte er monatlich weitere 772 Euro für einen angenommenen Verdienstausfall sowie eine Schmerzensgeldrente in Höhe von 204 Euro.

In seinem Urteil vom 13. April 2016 sprach der BFH der Mutter jedoch weiter Kindergeld zu. Die Familienkasse habe zwar die Entschädigungsrente für den angenommenen Verdienstausfall berücksichtigen dürfen, nicht aber die Schmerzensgeldrente. „Nur solche Einkünfte und Bezüge eines behinderten Kindes sind bei der Beurteilung seiner Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen, die zur Bestreitung seines Lebensunterhalts bestimmt oder geeignet sind“, urteilten die Münchener Richter.

Die Schmerzensgeldrente diene jedoch nicht der Bestreitung des Lebensunterhalts. Das Schmerzensgeld solle – als Einmalzahlung oder als Rente – dem Geschädigten ein „angemessener Ausgleich für Schäden und Lebenshemmungen“ und Genugtuung für das, was ihm angetan wurde, bieten. Der Entschädigungs- und Ausgleichsgedanke stehe hier im Vordergrund. fle/mwo

Autoren- und Quelleninformationen

Wichtiger Hinweis:
Dieser Artikel enthält nur allgemeine Hinweise und darf nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung verwendet werden. Er kann einen Arztbesuch nicht ersetzen.

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