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Befreiung von Maskenpflicht im Schulbus nur mit konkretem Attest

Sebastian Bertram
Verfasst von Sebastian Bertram
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26. November 2020
in News
Mehrere Kinder mit Mund-Nasen-Bedeckung in einem Klassenzimmer
Viele Menschen befürchten, dass die Masken, die aufgrund der Corona-Pandemie getragen werden müssen, Kindern schaden könnten. Doch nach allen bisher vorliegenden Erkenntnissen stellt das Maskentragen keine gesundheitliche Gefahr dar. (Bild: Halfpoint/stock.adobe.com)
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Schüler müssen für eine Befreiung von der Maskenpflicht im Schulbus schon mit einem genau begründeten ärztlichen Attest belegen, warum sie aus gesundheitlichen Gründen keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können. Werde nicht klar, warum der attestierende Arzt eine Befreiung von der Maskenpflicht im Schulbus für erforderlich hält, müssen Schüler das im Zuge der Corona-Pandemie angeordnete Tragen der Maske dulden, entschied das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg in einem am Mittwoch, 25. November 2020, veröffentlichten Beschluss vom Vortag (Az.: W 8 E 20.1772).

Schüler legten allgemeines Test Attest vor

Im Streitfall hatten drei Geschwister der für die Schülerbeförderung verantwortlichen Omnibusgesellschaft ärztliche Atteste für die Befreiung von der Maskenpflicht vorgelegt. Der Verkehrsdienstleister akzeptierte dies zunächst, verlangte aber nach Rücksprache mit dem zuständigen Gesundheitsamt trotzdem wieder das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung. Nur dann könnten sie zur Schule befördert werden.

Den daraufhin eingereichten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz lehnte das Verwaltungsgericht Würzburg nun ab. Auch wenn die Omnibusgesellschaft zunächst eine Berechtigung erteilt habe, dass die Schüler auch ohne Maske befördert werden dürfen, komme es letztlich auf die Entscheidung des Gesundheitsamtes an. Die Behörde habe hier auf der Einhaltung der Maskenpflicht bestanden.

VG Würzburg: Allgemeine Gesundheitsbeschwerden reichen nicht

Die von den Schülern vorgelegten ärztlichen Atteste seien für die Aufhebung der Maskenpflicht nicht ausreichend gewesen. Ein Attest müsse nachvollziehbar aufzeigen, warum konkrete gesundheitliche Einschränkungen mit dem Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung zu erwarten sind. Dabei müssten relevante Vorerkrankungen ebenso genannt werden, wie die Grundlage, auf der die ärztliche Einschätzung beruht. Datenschutzrechtliche Bedenken gebe es dagegen nicht. „Gefälligkeitsatteste” oder ein von „sachfremden Gründen” getragenes Attest erfüllten diese Anforderungen nicht.

Hier habe der Arzt bei den Antragstellern angeführt, dass diese beim Tragen der Maske an Übelkeit, Alpträumen, Atembeschwerden und Kreislaufproblemen bis hin zu Ohnmachtsanfällen leiden. In allen drei Attesten fehle jedoch der Bezug zur konkreten Tragesituation im Schulbus. Grunderkrankungen würden nicht genannt. Ob der Arzt die Schüler persönlich untersucht habe, sei ebenfalls unklar. Weiter müsse berücksichtigt werden, dass der attestierende Arzt sich in der Öffentlichkeit generell gegen eine Maskenpflicht für gesunde Kinder und Jugendliche ausgesprochen habe.

Das Verwaltungsgericht folgte damit im Wesentlichen der amtsärztlichen Stellungnahme zu den vorgelegten Attesten. fle/mwo

Autoren- und Quelleninformationen

Dieser Text entspricht den Vorgaben der ärztlichen Fachliteratur, medizinischen Leitlinien sowie aktuellen Studien und wurde von Medizinern und Medizinerinnen geprüft.

Autor:
Sebastian Bertram
Quellen:
  • Verwaltungsgericht Würzbug Az.: W 8 E 20.1772

Wichtiger Hinweis:
Dieser Artikel enthält nur allgemeine Hinweise und darf nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung verwendet werden. Er kann einen Arztbesuch nicht ersetzen.

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