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Bei Verdacht auf ärztliche Behandlungsfehler: An wen können sich Patienten wenden?

Nina Reese
Verfasst von Dipl. Sozialwiss. Nina Reese
19. März 2016
in News
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Patienten finden bei verschiedenen Stellen Unterstützung
Vermutet ein Patient, dass der Arzt bei der Behandlung einen Fehler gemacht hat, sollte er sich damit auf keinen Fall einfach abfinden. Stattdessen ist es ratsam, sich entweder an den Arzt oder eine Beratungsstelle zu wenden, um den Fall aufzuklären. Im Gespräch mit der Nachrichtenagentur „dpa“ gibt eine Expertin Tipps, wo Patienten in einem solchen Fall Unterstützung bekommen.

Zahl der gemeldeten Verdachtsfälle nimmt zu
Klärt ein Arzt seinen Patienten nicht ausreichend oder verspätet über eine Behandlung auf oder dosiert Medikamente falsch, sprechen Experten von einem Behandlungsfehler. Auch ein falsch eingesetztes Hüftgelenk, die Durchführung einer Therapie nach veraltetem Wissenstand oder ein bei der OP vergessener Tupfer im Körper des Patienten, können ein Grund für Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche sein. Die Anzahl der Fälle ist nach wie vor hoch: Laut einem Bericht der Bundesärztekammer haben 2015 insgesamt 11.822 Patienten den Schlichtungsstellen und Gutachterkommissionen einen Verdacht auf einen Behandlungsfehler gemeldet (2014:12.053).

Die häufigsten Diagnosen, die zu den Vorwürfen führten, waren demnach Knie- und Hüftgelenkarthrosen sowie Unterschenkel- und Sprunggelenkfrakturen. 7.215 Mal wurde im letzten Jahr eine Entscheidung getroffen, in 2.132 Fällen konnte die Annahme bestätigt werden (2014: 2252), so die Information der Bundesärztekammer. Davon erlitten die Patienten in 1.774 Fällen eine gesundheitliche Schädigung, die einen Anspruch auf Entschädigung begründete. Erst kürzlich war bekannt geworden, dass es allein in Thüringen mehrere Tote durch Ärztefehler im vergangenen Jahr gegeben hatte.

Wichtige Informationen in einem Patiententagebuch festhalten
Wer einen Behandlungsfehler bei sich oder einem Verwandten vermutet, kann sich an verschiedene Stellen wenden. Eine Möglichkeit besteht darin, den Verdacht direkt mit dem Mediziner zu besprechen. „Der Arzt ist bei konkreten Nachfragen verpflichtet, darauf zu antworten“, erläutert Regina Behrendt, Referentin für Gesundheitsmarkt bei der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, gegenüber der „dpa“. Zu dem Gespräch sollte jedoch am besten ein Zeuge mitgenommen werden, denn die Beweislast liegt beim Patienten. Aus diesem Grund empfiehlt es sich laut der Expertin auch, ein Patiententagebuch zu führen, um so weit möglich „[,,,] alle möglichen Details und Fakten im Rahmen eines Gedächtnisprotokolls festzuhalten.“

Hierzu zählen unter anderem der Name des behandelnden Arztes und der Schwester, Daten von Behandlungen oder Beratungen und die Kontaktinformationen des Bettnachbars. Zudem sollte natürlich alles notiert werden, „was einem etwas komisch vorkommt“, so die Expertin.

Krankenkasse kann Einsicht in die Akten nehmen
Für eine Beratung stehen generell auch die Krankenkassen zur Verfügung. Diese sind verpflichtet, ihre Versicherten bei Verdacht auf einen Behandlungsfehler zu unterstützen. Hat der Betroffene den Arzt von seiner Schweigepflicht entbunden, kann die Kasse Einsicht in die Akten nehmen und auf Unregelmäßigkeiten prüfen. Finden sich Hinweise auf ein fehlerhaftes Verhalten, könne die Versicherung ein Gutachten beim Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) in Auftrag geben, erklärt Regina Behrendt. Verdichtet sich der Verdacht, sei es ratsam, sich von einem Fachanwalt für Medizinrecht beraten zu lassen, „allein schon um die Verjährungsfristen zu kennen“, so die Expertin. Die Kosten müsse der Patient allerdings selbst übernehmen, ebenso könne es unter Umständen teuer werden, wenn die Angelegenheit vor Gericht geht, gibt Behrendt zu bedenken.

Die Schlichtungsstellen der Bundesärztekammer können im Falle eines vermuteten Behandlungsfehlers ebenfalls weiter helfen. Hier muss jedoch der Arzt zunächst sein Einverständnis für eine Schlichtung geben. Ist das der Fall, ermöglicht die Schlichtung eine außergerichtliche Einigung. Dieses Angebot ist – ebenso wie Beratung durch die Krankenkasse – für den Betroffenen kostenlos. (nr)

Autoren- und Quelleninformationen

Wichtiger Hinweis:
Dieser Artikel enthält nur allgemeine Hinweise und darf nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung verwendet werden. Er kann einen Arztbesuch nicht ersetzen.

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