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EuGH muss sich erneut mit fehlerhaften PIP-Brustimplantaten befassen

Sebastian Bertram
Verfasst von Sebastian Bertram
13. September 2018
in News
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OLG Frankfurt legt Frage zum diskriminierendem Versicherungsschutz vor

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) muss sich erneut mit den mangelhaften Brustimplantaten des französischen Herstellers PIP befassen. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main legte am Dienstag, 11. September 2018, den Luxemburger Richtern die Frage vor, ob der Hersteller seinen Versicherungsschutz auf Kundinnen in Frankreich beschränken durfte und ob sich daraus eine Einstandspflicht des Versicherers auch gegenüber Kundinnen in anderen EU-Ländern ergeben kann (Az.: 8 U 27/17).

Die Brustimplantate des inzwischen insolventen französischen Unternehmens Poly Implant Prothèse (PIP) wurden zehntausendfach weltweit verkauft. Sie enthielten nicht das übliche Spezial- sondern billigeres Industriesilikon. Die Unternehmensführung wurde deswegen in Frankreich bereits wegen Betrugs verurteilt.

Nach einer Schätzung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) haben sich in Deutschland rund 6.000 Frauen PIP-Implantate einsetzen lassen. Nachdem sich Berichte über geplatzte und undichte Silikonkissen häuften, stoppten die französischen Behörden im April 2010 den Vertrieb.

Da sich nicht vorhersagen lässt, ob und wann es Probleme mit den Implantaten gibt, hatte das BfArM Anfang 2012 betroffenen Frauen empfohlen, PIP- Implantate wieder entfernen zu lassen. Dem war im Streitfall auch die Klägerin gefolgt.

Um die Kosten trotz der PIP-Insolvenz ersetzt zu bekommen, hatten zahlreiche Frauen zunächst gegen die operierenden Ärzte geklagt. Dies hatte vor den Gerichten in Deutschland aber keinen Erfolg (so OLG Karlsruhe, Urteil vom 20. April 2016, Az.: 7 U 241/14; JurAgentur-Meldung vom 21. April 2016 mit weiteren Verweisen).

Weitere Klagen richteten sich gegen den TÜV Rheinland, der das europäische CE-Prüfsiegel für die Implantate vergeben hatte. Auf Vorlage des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe urteilte hierzu der EuGH, dass die CE-Zertifizierung auch bei Medizinprodukten nicht mit einem umfassenden Überwachungsauftrag verbunden war; die Außenprüfung beziehe sich nur auf das Herstellungsverfahren und nicht das Produkt selbst (Urteil und JurAgentur-Meldung vom 16. Februar 2017, Az.: C-219/15). Daraufhin wies der BGH eine entsprechende Klage ab (Urteil und JurAgentur-Meldung vom 22. Juni 2017, Az.: VII ZR 36/14).

In dem Frankfurter Fall richtet sich die Klage nun gegen die Haftpflichtversicherung des Herstellers PIP. Nach dessen Vertrag mit PIP war der Versicherungsschutz auf Schadensfälle in Frankreich beschränkt.

Vom EuGH will das OLG nun wissen, ob dies mit dem europäischen Diskriminierungsverbot vereinbar war, oder ob es nicht vielmehr zu einer Diskriminierung von EU-Bürgern aus anderen Ländern führt. Unklar sei allerdings, ob das Diskriminierungsverbot nur von der EU und ihren Mitgliedsstaaten zu beachten ist, oder ob es auch für Private, wie hier die Versicherung, gelten kann. Dies habe der EuGH noch nicht entschieden.

Bei der CE-Zertifizierung für Medizinprodukte sind inzwischen unangekündigte Kontrollen und Stichproben-Prüfungen möglich, ab 2020 sind sie verbindlich vorgeschrieben. mwo

Autoren- und Quelleninformationen

Wichtiger Hinweis:
Dieser Artikel enthält nur allgemeine Hinweise und darf nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung verwendet werden. Er kann einen Arztbesuch nicht ersetzen.

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