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Keine Mietminderung wegen coronabedingter Ladenschließung

Sebastian Bertram
Verfasst von Sebastian Bertram
17. November 2020
in News
Eine Frau in der Stadt mit Mund-Nasen-Bedeckung
(Bild: zigres/stock.adobe.com)
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Die coronabedingte Schließung eines Ladengeschäfts ist kein Mangel an den gemieteten Räumen. Eine Mietminderung ist daher in der Regel nicht gerechtfertigt, urteilte das Landgericht (LG) Frankfurt am Main in einem am Montag, 16. November 2020, bekanntgegebenen Urteil (Az.: 2-15 O 23/20). Anderes kommt danach nur dann in Betracht, wenn der Ladenbetreiber in seiner Existenz bedroht ist.

Damit gab das Landgericht einer Vermieterin in Frankfurt im Streit mit einer bundesweiten Bekleidungskette recht. Während des ersten Corona-Lockdowns musste diese ihre Filiale in Frankfurt vom 18. März bis zum 20. April 2020 schließen. Nach eigenen Angaben konnte sie deswegen die Miete für April 2020 in Höhe von rund 6.000 Euro zunächst nicht bezahlen.

Landgericht Frankfurt: Schließung hat nichts mit Mietobjekt zu tun

Mit Erfolg klagte die Vermieterin auf Zahlung. Zwar könnten auch staatlich angeordnete Verbote oder Nutzungsbeschränkungen ein „Mietmangel” sein. Dafür müsse die Ursache der Anordnung aber in dem Mietobjekt selbst begründet sein, etwa bei baulichen Mängeln.

Dies sei hier im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie nicht der Fall. „Die hoheitlichen Maßnahmen dienen dem Schutz der Bevölkerung vor allgemeinen gesundheitlichen Gefahren. Sie knüpfen nicht unmittelbar an die Beschaffenheit der Mietsache an, sondern allgemein an deren Nutzungsart sowie dem Umstand, dass in den Flächen Publikumsverkehr stattfindet und dadurch Infektionen begünstigt werden”, heißt es in dem auch bereits schriftlich veröffentlichten Frankfurter Urteil vom 5. Oktober 2020.

Mietminderung nur bei einer sogenannten „Störung der Geschäftsgrundlage”

Grundsätzlich komme zwar eine Mietminderung wegen einer sogenannten „Störung der Geschäftsgrundlage” in betracht, die Hürden hierfür seien aber hoch, so das Landgericht. Voraussetzung sei, dass „dies zur Vermeidung eines untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit nicht zu vereinbarenden (…) Ergebnisses unabweislich erscheint”. Ein solcher Ausnahmefall sei „nur bei existenziell bedeutsamen Folgen gegeben”.

Dies habe hier die Einzelhandelskette nicht dargelegt. Vorübergehende Liquiditätsengpässe reichten hierfür nicht aus. Das Unternehmen habe Kurzarbeit eingeführt und dadurch erhebliche Ausgaben eingespart. Zudem seien Einzelhandelsgeschäfte durch eine kurzfristige Gesetzesänderung vor einer Kündigung wegen coronabedingter Zahlungsschwierigkeiten geschützt worden. mwo/fle

Autoren- und Quelleninformationen

Wichtiger Hinweis:
Dieser Artikel enthält nur allgemeine Hinweise und darf nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung verwendet werden. Er kann einen Arztbesuch nicht ersetzen.

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