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Urteil zum Sonderkündigungsrecht im Fitnessstudio

Sebastian Bertram
Verfasst von Sebastian Bertram
9. Juli 2012
in News
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Kein Sonderkündigungsrecht eines Fitnessstudio-Vertrages, wenn eine chronische Krankheit bereits vor dem Vertragsabschluss dem Vertragsnehmer bekannt war

09.07.2012

Ein Fitnessstudio-Vertrag kann nicht aufgrund einer chronischen Krankheit gekündigt werden, zumindest dann nicht, wenn die Erkrankung bereits vor Vertragsschließung bekannt war und der Kunde mit dem Betreiber keine gesonderte Vereinbarung schloss. Das urteilte das Amtsgericht München mit dem Aktenzeichen 213 C 22567/11. Eine außerordentliche Kündigung eines Fitnessstudios aufgrund einer chronischen Erkrankung ist nicht möglich, wenn der Vertragsnehmer bereits vor dem Vertragsschluss von der Krankheit in Kenntnis gesetzt war.

Im konkreten Fall kündigte der Beklagte seinen Vertrag bei einem Fitnessstudio. Als Grund gab er an, an einer chronischen Krankheit zu leiden, die ein weiteres Training unmöglich mache. Das Fitnessstudio akzeptierte die Sonderkündigung nicht und verlangte weiterhin die Mitgliedsbeiträge bis zum Vertragsende. Schließlich hätte der Kunde schon vor dem Vertrag von seiner Krankheit gewusst, so die Argumentation des Unternehmens. Weil sich der Mann weigerte die Zahlungen in Höhe von 1000 Euro für den 24 Monatsvertrag vorzunehmen, verklagte das Fitnesscenter den Kunden.

Während der Verhandlung sagte der Beklagte, er könne den Sport nicht mehr ausüben, weil eine chronische Gelenkerkrankung die Übungen an den Geräten unmöglich mache. Zuvor sei er davon ausgegangen, dass sich seine Beschwerden durch die Trainingseinheiten verbessern würden. Weil er aber der gewünschte Effekt ausblieb, habe er den Vertrag kündigen wollen.

Das Amtsgericht München folgte jedoch der Position des Fitnesscenters. Der Beklagte war bei Vertragsabschluss über seine Krankheit in Kenntnis gesetzt, so dass kein Anspruch auf eine Sonderkündigung bestehe. „Es ist durchaus möglich, ein Sonderkündigungsrecht in Anspruch zu nehmen“, erklärte der vorsitzende Richter. Allerdings könne das Recht nur dann in Anspruch genommen werden, wenn beide Vertragspartner sich vor Vertragsabschluss auf eine dahingehende Klausel einigen. Weil das aber nicht geschehen sei, müsse der Mann dem Kläger die offenen Beiträge in Höhe von insgesamt 1029 Euro zahlen.

Grundsätzlich Sonderkündigungsrecht bei Krankheiten die ein Trainieren verhindern
Rechtsanwalt Jens Ferner aus Aachen macht in diesem Zusammenhang darauf aufmerksam, dass der Bundesgerichtshof (Az: XII ZR 42/10) unlängst urteilte, dass im Grundsatz eine Erkrankung, die den Besuch eines Fitnessstudios unmöglich mache, ein gewichtiger Grund ist, das Vertragsverhältnis vorzeitig zu kündigen. Nach §314 BGB kann der Kunde „nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat“. Weil aber in diesem Fall der Kündigungsgrund schon vor dem Vertragsabschluss bekannt war, greife §314 des BGB nicht, so dass eine Kenntnisnahme nach Abschluss in diesem konkreten Fall nicht möglich war.

Rechtsanwalt Ferner rät daher, in speziellen Konstellationen dringend vor Abschluss eines Fitnessstudio-Vertrages ein Sonderkündigungsrecht schriftlich fixieren zu lassen. Dies sollte im Idealfall in dem Vertrag verankert werden, der dann auch von beiden Seiten unterschrieben wird. (sb)

Bild: HHS / pixelio.de

Autoren- und Quelleninformationen

Wichtiger Hinweis:
Dieser Artikel enthält nur allgemeine Hinweise und darf nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung verwendet werden. Er kann einen Arztbesuch nicht ersetzen.

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